Kollektivunfall nicht UVG unterstellt
Die Unfallversicherung für Selbständigerwerbende und freischaffende Personen in der Schweiz
Diese Versicherung berücksichtig Ihre individuellen Bedürfnisse und deckt die finanziellen Folgen eines Unfalls ab.
Sie beruht auf den Leistungsvoraussetzungen der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG und wurde geschaffen für Selbständigerwerbende und für gelegentlich freischaffende Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Die nicht UVG unterstellte Kollektivunfallversicherung erbringt Versicherungsleistungen in Ergänzung zur obligatorischen UVG. Fest vereinbarte Geldleistungen werden in jedem Fall erbracht.
Leistungen
- Sinngemäss zur Anwendung gelangen die Bestimmungen und Anwendungspraxis des UVG zu den Leistungsvoraussetzungen sowie zu den Leistungskürzungen und Leistungsverweigerungen
- Es erfolgt keine Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit
- Die Geldleistungen werden entweder in Prozent des Lohnes oder als Summen versichert
- Die Leistungsdauer des Taggeldes beträgt 730 Tage. Versicherte unter 16 Jahren erhalten kein Taggeld
- Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen werden in Ergänzung zu den obligatorischen Sozialversicherungen erbracht
Beispiele von versicherbaren Leistungen
- Pflegeleistungen und Kostenvergütungen soweit diese nicht von einer obligatorischen Sozialversicherung bezahlt wurden
- Bei Spitalbehandlungen werden die Kosten für die vereinbarte Spitalklasse übernommen. Ebenfalls erfolgt die Übernahme der Mehrkosten bei einem Spitalaufenthalt im Ausland
- Die Kosten für die bei einem Unfall beschädigten Sachen, Brillen, Hörgeräte, Zahnprothesen etc. werden bezahlt
- Rettungs-, Bergungs-, Reise- und medizinisch notwendige Transportkosten werden bis CHF 20'000 vergütet.
- Bei Arbeitsunfähigkeit wird 100% des vertraglich vereinbarten Lohnes vergütet
- Ein zusätzliches Spitaltaggeld wird während eines Spital- oder Kuraufenthaltes unabhängig von der gewählten Spitalklasse bezahlt
- Im Falle einer Invalidität entsteht meist ein zusätzliches Kapitalbedarf. Das versicherte Invaliditätskapital wird zusätzlich zu den Renten der obligatorischen Sozialversicherung und unabhängig davon ausgerichtet
- Bei einem grobfahrlässig verursachten Unfall werden keine Kürzungen von Leistungen vorgenommen
- Für die Hinterbliebenen entsteht im Falle eines Unfalltodes ein erheblicher Geldbedarf, der mit der Versicherung eines Todesfallkapitals aufgefangen werden kann