Vertiefung
Folgende Grundsätze gelten für alle Vorsorgeeinrichtungen:
Angemessenheit (BVV2 Abschnitt 1)
Für eine angemessene Vorsorge dürfen die reglementarischen Leistungen 70% des letzten Einkommens nicht übersteigen oder die reglementarischen Beiträge nicht mehr als 25% aller versicherbaren AHV-pflichtigen Jahreslöhne des Arbeitgebers betragen.
Kollektivität (BVV2 Abschnitt 2)
Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe.
Gleichbehandlung (BVV2 Abschnitt 3)
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.
Planmässigkeit (BVV2 Abschnitt 4)
Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, genau festlegt. Der Vorsorgeplan muss sich auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt werden.
Versicherungsprinzip (BVV2 Abschnitt 5)
Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 6% aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind; massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer Vorsorgeeinrichtung.