Reduziert eine Teilpensionierung meine Rente?
Ja, ein AHV-Vorbezug zieht eine lebenslängliche AHV-Rentenkürzung mit sich. Laut Gesetz können Sie Ihre AHV-Rente um ein oder zwei Jahre vorziehen. Die Kürzung pro Vorbezugsjahr beträgt 6,8 Prozent.
Je näher die Pensionierung rückt, desto intensiver setzen wir uns damit auseinander. Vorstellungen werden konkreter, Wünsche und Träume entstehen. Doch lassen sich diese auch erfüllen? Darüber entscheidet auch eine geschickte Vorsorgeplanung. Wir zeigen Ihnen anhand von vier Modellen, wie Sie Ihre Pensionierung flexibel gestalten können.
Die ordentliche Pensionierung erfolgt für Frauen mit 64, für Männer mit 65 Jahren. Für Ihre AHV-Rente (1. Säule oder staatliche Vorsorge) sind die Anzahl der Beitragsjahre und das durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Die Maximalrente für Einzelpersonen beträgt CHF 2’390 pro Monat, für Ehepaare CHF 3’ֹ585. Die beiden Einzelrenten eines Ehepaares dürfen zusammen nicht mehr als 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende betragen. Die Minimalrente liegt bei CHF 1’195 monatlich für Einzelpersonen und CHF 2’390 für Ehepaare.
Für eine vorzeitige Pensionierung müssen Sie grössere Einkommenslücken schliessen als bei einer ordentlichen Pensionierung. Dies hat mehrere Gründe. Erstens sind in den letzten Jahren vor dem ordentlichen Altersrücktritt Ihre Sparbeiträge am höchsten. Bei einer vorzeitigen Pensionierung fehlen Ihnen diese Beiträge. Zweitens wird Ihr Geld weniger lang verzinst. Und drittens: Weil die Pensionskassenrente schon früher bezogen wird, muss sie länger reichen und reduziert sich entsprechend. Nur ein gut geplanter Kapitalaufbau und eine Vorsorgeberatung ermöglichen die finanzielle Überbrückung dieser Lücken bis zur ordentlichen AHV-Rente und danach.
Viele Arbeitnehmende reduzieren ihr Arbeitspensum Schritt für Schritt. Bei dieser sogenannten Teilpensionierung können Sie einen Teil Ihres Guthabens entsprechend Ihrer Pensumsreduktion aus der Pensionskasse beziehen. Reduzieren Sie zum Beispiel mit 60 Jahren Ihr Arbeitspensum um 20 Prozent, können Sie bereits dann 20 Prozent Ihres Pensionskassenguthabens beziehen. Eine Teilpensionierung kann sich steuerlich lohnen – nämlich dann, wenn Sie das Pensionskassenguthaben gestaffelt in Kapitalform beziehen. Denn bei mehreren kleinen Teilbezügen fallen wegen der Steuerprogression in gewissen Kantonen insgesamt weniger Steuern an als beim Bezug des Kapitals auf einen Schlag.
In der Schweiz bleibt fast jede zehnte Person auch im Pensionsalter erwerbstätig. Wenn Sie sich entschliessen, länger zu arbeiten, können Sie Ihre Rente bis maximal zum 70. Altersjahr aufschieben. Dies bietet einige Vorteile. Je länger Sie die AHV-Auszahlung hinausschieben, desto höher fällt Ihre künftige Gesamtrente aus. Bei der aufgeschobenen Pensionierung ist eine sogenannte Aufschubserklärung innerhalb eines Jahres nötig. Ist die Frist verstrichen oder haben Sie im Anmeldeformular die Aufschubserklärung nicht angekreuzt, wird die Altersrente nach den allgemeinen Bestimmungen, also ohne Zuschlag, festgesetzt und ausbezahlt.
(Quellen: Pro Senectute)
Ja, ein AHV-Vorbezug zieht eine lebenslängliche AHV-Rentenkürzung mit sich. Laut Gesetz können Sie Ihre AHV-Rente um ein oder zwei Jahre vorziehen. Die Kürzung pro Vorbezugsjahr beträgt 6,8 Prozent.
Ideal sind Guthaben aus Kapitallebensversicherungen oder private Ersparnisse, zum Beispiel aus der Säule 3a; diese Guthaben können Sie bis zu fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung beziehen. Auch die AHV-Rente können Sie ein, zwei Jahre zuvor beanspruchen und die meisten Pensionskassen erlauben einen Bezug der Altersleistungen ab 58 oder 60 Jahren. Zusätzliche Einzahlungen in die 2. Säule vor der Pensionierung schliessen Vorsorgelücken ebenfalls. Eine Überbrückungsrente kann eine weitere Finanzierungsquelle darstellen; eine solche wird bis zum ordentlichen Pensionsalter ausbezahlt und verhindert dadurch einen AHV-Vorbezug.
In vielen Fällen reduzieren sich die Steuern nach der Pensionierung, da die Renteneinkünfte aus AHV und Pensionskasse geringer sind als das Erwerbseinkommen. Dafür fallen aber Abzüge wie jene für die 3. Säule oder Berufsauslagen weg. Einen Unterschied gibt es hinsichtlich Kapitalbezug und Rente aus der 2. Säule: Während der Kapitalbezug nur einmal und zu einem reduzierten Satz getrennt vom übrigen Einkommen besteuert wird, muss die Rente jährlich vollumfänglich als Einkommen versteuert werden.
Eine Frühpensionierung ist frühestens im Alter von 58 Jahren möglich.
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