Pauschalabzug oder effektive Unterhaltskosten abziehen
Für Unterhaltsarbeiten an Ihrer Immobilie können Sie eine Pauschale abziehen und Steuern sparen, auch wenn Sie dafür keinen Franken ausgegeben haben. Bei über 10 Jahren alten Liegenschaften beträgt der Pauschalabzug üblicherweise 20 Prozent des Eigenmietwerts, bei neueren Liegenschaften 10 Prozent. Andernfalls lassen sich die effektiven Unterhaltskosten, also die Kosten nach Abzug von staatlichen Förderbeiträgen, steuerlich abziehen. Dies kann zum Beispiel Renovierungen und Sanierungen betreffen. Wenn Sie die damit verbundenen Ausgaben auf zwei oder drei Jahre verteilen, können Sie die Steuerprogression brechen und damit Steuern sparen – das kommt Ihnen und Ihrer Familie zugute. Wichtig: Es sind nur Unterhaltsarbeiten abziehbar, die den Zustand der Liegenschaft erhalten. Darunter fallen unter anderem das Ersetzen der Waschmaschine oder der Unterhalt des Gartens. Demgegenüber stehen wertvermehrende Massnahmen, wie der Anbau einer Terrasse oder einer Garage. Diese sind nicht abzugsfähig, da sie den Zustand der Liegenschaft verbessern.
Energiesparmassnahmen
Mit umweltschonenden Bauinvestitionen tun Sie nicht nur etwas Gutes für die Umwelt, Sie sparen auch Steuern. Für die Isolierung einer Fassade oder den Einbau einer Solaranlage können Sie die anfallenden Kosten vollumfänglich steuerlich geltend machen. Auch hier profitieren Sie von der Abzugsfähigkeit der effektiven Unterhaltskosten, wenn Sie frühestens fünf Jahre nach der Erstellung Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung eine solche Investition tätigen. Davor gelten solche Energiesparmassnahmen als wertvermehrende Anlagekosten und sind deswegen in diesem Zeitraum noch nicht steuerlich abziehbar.
Versicherungsprämien
Versicherungsprämien für die Gebäudeversicherung, Glasversicherung, Wasserschadenversicherung, Brandversicherung und Haftpflichtversicherung sind abziehbare Liegenschaftskosten – das bringt Ihnen steuerliche Vorteile. Die Kosten der Hausratsversicherung können Sie hingegen nicht von den Steuern abziehen. Sind Sie Stockwerkeigentümer? Als solcher haben Sie die Möglichkeit, die gemeinsamen Betriebskosten anteilsmässig abzuziehen. Gleiches gilt für die Beiträge in den Erneuerungsfonds, sofern dieser ausschliesslich für den Liegenschaftsunterhalt verwendet wird.