Anspruch auf eine Altersrente haben alle Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Das ordentliche Rentenalter beträgt bei Männern 65 und bei Frauen 64 Jahre.
Praktisches Beispiel zu Leistungen im Alter
Herr Roth feierte am 3. März 2017 seinen 65. Geburtstag. Seit dem 1. April 2017 erhält er nun seine Altersrente (Vollrente). Er hat nämlich stets die Beitragspflicht erfüllt.
Ohne Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse werden keine Leistungen ausbezahlt. Dies gilt auch für den Rentenvorbezug und den Rentenaufschub.
Berechnung der Altersrente
Die Berechnung der Altersrente wird in der Regel erst bei Erreichen des Rentenalters erstellt. Da erst dann die einzelnen Berechnungselemente definitiv bekannt sind.
Die Berechnungselemente sind:
Beitragsjahre
- Anspruch ab 1 Beitragsjahr (11 Monate und 1 Tag), ein fehlendes Beitragsjahr entspricht einer Kürzung von bis zu 2.3 %.
- Anzahl Jahre in welchen man AHV-Beiträge bezahlt hat. Anhand der Beitragsjahre unterscheidet man zwischen einer:
- Vollrente: Alle Beitragsjahre ab dem 01. Januar des 20. Geburtstags und dem 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters erfüllt.
- Teilrente: Wenn nicht alle Beitragsjahre erfüllt wurden.
Durchschnittliches Erwerbseinkommen
- Alle Einkommen bis zum 31. Dezember vor Erreichen des Rentenjahres.
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
- Fiktives Einkommen welches einer versicherten Person bei Rentenbezug angerechnet wird. Für jedes Jahr in welchem die Person Kinder unter 16 Jahre hatte.
Vorbezug und Aufschub der Altersrente
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters kann die Altersrente um
- Max. 2 Jahre vorgezogen werden oder
- Max. 5 Jahre aufgeschoben werden.
Wird die Altersrente vorbezogen, ist die Rente für die gesamte Dauer des Rentenbezugs gekürzt.
Kinderrente
Wer eine Altersrente bezieht und Kinder hat, erhält eine zusätzliche Rente bis die Kinder:
- das 18. Altersjahr beendet haben, oder
- ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Hilflosenentschädigung
Bezieht man eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen und wohnt in der Schweiz, kann man eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen.