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Die Autoversicherung die zu Dir passt! Die Säulen 3a und 3b im Vergleich

Aufgrund der Steuervorteile der gebundenen Säule 3a ist sie für die langfristige Vorsorge das optimale Instrument. Bis auf die gesetzlich geregelten Ausnahmen ist das Geld allerdings für die Altersvorsorge gebunden und kann vorher weder für ein neues Auto noch für die geplante Weltreise genutzt werden.

Zur Säule 3b gehören Vorsorgearten, die nicht an eine gesetzliche Vorgabe mit bestimmter Laufzeit gebunden sind. Die freie Vorsorge könnte grundsätzlich jederzeit aufgelöst und ausgezahlt werden. Allerdings muss die vertragliche Situation mit der Bank bzw. Versicherung im Einzelnen überprüft werden.

Beispiele für eine Vorsorgelücke im Alter:

Personenkreis
Gebundene Vorsorge 3a Alle in der Schweiz steuerpflichtigen Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden können von der Säule 3a profitieren.
Freie Vorsorge 3b Die Möglichkeiten der Säule 3b stehen allen in der Schweiz lebenden Personen offen.
Produkte
Gebundene Vorsorge 3a Zugelassen sind Lebensversicherungen, Vorsorgekonti, Vorsorgedepots und Leibrenten.
Freie Vorsorge 3b Möglich sind Lebensversicherungen, Anlagefonds, Konti, Wertschriften, Wohneigentum, Wertsammlungen, Leibrenten und Auszahlungspläne.
Einzahlungen pro Jahr
Gebundene Vorsorge 3a Gesetzlich geregelte Maximalbeträge sind wie folgt festgelegt: Erwerbstätige mit beruflicher Vorsorge (CHF 6'883) und Erwerbstätige /
Selbständigerwerbende ohne berufliche Vorsorge bis 20% des AHV-Erwerbseinkommens, max. CHF 34'416
Freie Vorsorge 3b Es bestehen keinerlei Einschränkungen.
Verfügbarkeit / Auflösung
Gebundene Vorsorge 3a Bezüge sind frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters oder vorzeitig zum Beispiel in folgenden Fällen möglich: Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, endgültiges Verlassen der Schweiz (Auswanderung), Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule, Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum, unter bestimmten Umständen bei Invalidität.
Der maximale Aufschub bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche Pensionsalter hinaus ist bei Frauen bis Alter 69 und bei Männern bis Alter 70 zulässig (ebenso sind Einzahlungen im gesetzlichen Rahmen weiterhin möglich).
Freie Vorsorge 3b Auszahlung bzw. Vertragsdauer sind frei wählbar.
Begünstigung im Todesfall
Gebundene Vorsorge 3a Es bestehen gesetzlich vorgeschriebene Begünstigungen: Überlebende Ehegatten oder überlebende eingetragene Partner, die direkten Nachkommen sowie natürliche Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, welche mit dieser in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat bzw. für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, die Eltern, die Geschwister, die übrigen Erben und der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere der unter Ziffer 2 genannten begünstigten Personen bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.

Bei den Ziffern 3 bis 5 haben Vorsorgenehmer das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen oder auch Drittpersonen, die gleichzeitig Erben sind, zu begünstigen.
Freie Vorsorge 3b Die Begünstigung ist frei wählbar und jederzeit änderbar: Die meisten Versicherungen haben in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Musterbegünstigung festgelegt.
Betreibungs- und Konkursprivileg
Gebundene Vorsorge 3a Verpfändung ist ausschliesslich für selbst genutztes Wohneigentum möglich.
Freie Vorsorge 3b Verpfändungen sind für jeden Zweck gestattet.
Verpfändung
Gebundene Vorsorge 3a Verpfändung ist ausschliesslich für selbst genutztes Wohneigentum möglich.
Freie Vorsorge 3b Verpfändungen sind für jeden Zweck gestattet.
Steuerliche Vorteile
Gebundene Vorsorge 3a Sie profitieren bei allen Vorsorgeformen.
Freie Vorsorge 3b Sie profitieren nur bei Versicherungsprodukten.
Verrechnungssteuer
Gebundene Vorsorge 3a Während der Laufzeit anfallende Erträge (Zinsen und Überschüsse) sind verrechnungssteuerfrei.
Freie Vorsorge 3b Während der Laufzeit anfallende Erträge (Zinsen und Überschüsse) von Versicherungsprodukten sind verrechnungssteuerfrei.
Einkommenssteuer
Gebundene Vorsorge 3a Vorsorgebeiträge können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die maximale Höhe der abzugsberechtigten Beiträge ist gesetzlich festgelegt. Ehepaare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind und beide eine gebundene Vorsorge abgeschlossen haben, können in der Steuererklärung sowohl die Beiträge der Ehefrau als auch des Ehemannes vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Erträge (Zinsen und Überschüsse) sind während der Laufzeit von der Einkommenssteuer befreit.
Die Kapitalauszahlung wird zu einem reduzierten Spezialsatz besteuert.
Leibrenten werden von Bund und Kantonen zu 100 % besteuert.
Freie Vorsorge 3b Steuerfrei sind:

Periodisch finanzierte, kapitalbildende Lebensversicherungen
Einmalprämien, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Police wurde vor dem 66. Geburtstag des Versicherten abgeschlossen.
Der Versicherte hat zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Altersjahr vollendet.
Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt frühestens nach 5 Jahren.
Versicherungsnehmer und versicherte Person sind identisch.
Leibrenten werden von Bund und Kantonen nur zu 40 % als Einkommen besteuert.
Vermögensteuer
Gebundene Vorsorge 3a Vermögenssteuer fällt während der Laufzeit nicht an.
Freie Vorsorge 3b Der Wert (bei Versicherungen der Rückkaufswert) unterliegt der Vermögenssteuer.
Stempelsteuer
Gebundene Vorsorge 3a Es fällt keine Stempelsteuer an.
Freie Vorsorge 3b Stempelsteuer fällt nur bei rückkaufsfähigen Versicherungsprodukten gegen Einmalprämie an.
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Die Säulen 3a und 3b im Vergleich
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