Aufgrund der Steuervorteile der gebundenen Säule 3a ist sie für die langfristige Vorsorge das optimale Instrument. Bis auf die gesetzlich geregelten Ausnahmen ist das Geld allerdings für die Altersvorsorge gebunden und kann vorher weder für ein neues Auto noch für die geplante Weltreise genutzt werden.
Zur Säule 3b gehören Vorsorgearten, die nicht an eine gesetzliche Vorgabe mit bestimmter Laufzeit gebunden sind. Die freie Vorsorge könnte grundsätzlich jederzeit aufgelöst und ausgezahlt werden. Allerdings muss die vertragliche Situation mit der Bank bzw. Versicherung im Einzelnen überprüft werden.
Beispiele für eine Vorsorgelücke im Alter:
Selbständigerwerbende ohne berufliche Vorsorge bis 20% des AHV-Erwerbseinkommens, max. CHF 34'416
Der maximale Aufschub bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche Pensionsalter hinaus ist bei Frauen bis Alter 69 und bei Männern bis Alter 70 zulässig (ebenso sind Einzahlungen im gesetzlichen Rahmen weiterhin möglich).
Bei den Ziffern 3 bis 5 haben Vorsorgenehmer das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen oder auch Drittpersonen, die gleichzeitig Erben sind, zu begünstigen.
Erträge (Zinsen und Überschüsse) sind während der Laufzeit von der Einkommenssteuer befreit.
Die Kapitalauszahlung wird zu einem reduzierten Spezialsatz besteuert.
Leibrenten werden von Bund und Kantonen zu 100 % besteuert.
Periodisch finanzierte, kapitalbildende Lebensversicherungen
Einmalprämien, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Police wurde vor dem 66. Geburtstag des Versicherten abgeschlossen.
Der Versicherte hat zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Altersjahr vollendet.
Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt frühestens nach 5 Jahren.
Versicherungsnehmer und versicherte Person sind identisch.
Leibrenten werden von Bund und Kantonen nur zu 40 % als Einkommen besteuert.