Bei einem Todesfall einer verheirateten Person wird eine Ehegattenrente in Höhe von 60 % der versicherten Invalidenrente resp. der laufenden Altersrente, sofern die Person zum Zeitpunkt des Todes bereits Altersrenten bezogen hatte, ausbezahlt. Hinterlässt eine versicherte Person anspruchsberechtigte Kinder, erhalten diese eine Waisenrente in Höhe von 20 % der versicherten Invalidenrente resp. der laufenden Altersrente.
Eingetragene Partner gleichgeschlechtlicher Paare sind Ehegatten gleichgestellt.
Praktisches Beispiel zu Leistungen im Todesfall
Frau Huber stirbt und hinterlässt einen Ehemann und ein minderjähriges Kind. Ihr Mann erhält eine Witwerrente und für das minderjährige Kind wird eine Waisenrente ausbezahlt. Da im Reglement ihrer Vorsorgeeinrichtung ein zusätzliches Todesfallkapital vorgesehen ist, wird dieses ebenfalls ausbezahlt.
Die Minimalanforderungen des Gesetzes sehen keine Leistungen bei Todesfall eines Konkubinatspartners resp. einer ledigen Person vor.
Trotzdem sehen die meisten Vorsorgereglemente jedoch Todesfallleistungen vor, sei es die Auszahlung der vorhandenen Altersguthaben und/oder eines zusätzlichen Todesfallkapitals.
Damit eine Ehegattenrente ausgerichtet werden kann, müssen weitere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein:
- Der überlebende Ehegatte muss für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen, oder
- Ist älter als 45 Jahre. Zudem muss die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert haben.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung von drei Jahresrenten.
Unter Umständen hat auch ein geschiedener Ehegatte Anspruch auf Leistungen.
Die Anspruchsberechtigung für Waisenrenten ist dieselbe wie für Pensioniertenkinderrenten.