Lässt sich eine versicherte Person scheiden, wird das während der Ehe angesparte Altersguthaben je hälftig auf das Guthaben des anderen Ehepartners aufgeteilt. Das vor der Heirat angesparte Altersguthaben ist von dieser Regelung nicht betroffen.
Praktisches Beispiel zur Scheidung
Die Scheidung von Herr und Frau Meier steht kurz bevor. Herr Meier möchte sich nun informieren, ob die Aussage richtig ist, dass bei einer Scheidung die Hälfte seines Altersguthabens an seine Frau übertragen wird.
Das Altersguthaben welches während der Ehe angespart wurde, muss je hälftig geteilt werden. Dabei wird vom Altersguthaben, welches zum Scheidungszeitpunkt bestand, das Altersguthaben zum Zeitpunkt der Ehe abgezogen. Die versicherte Person hat nach der Scheidung die Möglichkeit den übertragenen Scheidungsbetrag wieder einzukaufen.
Das Beispiel zeigt, wie bei einer Ehescheidung der Ausgleich des Altersguthabens gesetzlich geteilt werden muss:
Ralph Meier Geb 28.03.1971 |
Anita Meier Geb 14.06.1968 |
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Freizügigkeitsleistung per Heirat am 11.05.1999 | CHF 3'524 | CHF 0 |
Freizügigkeitsleistung per Scheidung am 01.04.2013 | CHF 145'874 | CHF 48'368 |
Vorbezug für Wohneigentumsförderung am 01.06.2008 | CHF 87'000 | CHF 20'000 |
Einkäufe während der Ehe aus der Errungenschaft, d.h. es gehört nicht zum Eigengut | CHF 25'000 | CHF 0 |
Zu teilende Freizügigkeitsleistung | CHF 229'350 | CHF 68'368 |
Anspruch von Herr Meier | CHF 34'184 | |
Anspruch von Frau Meier | CHF 114'675 |
Die Vorsorgeeinrichtung von Herr Meier überweist CHF 80'491 an die Vorsorgeeinrichtung seiner Ex Frau.