Die SRD II gibt den massgebenden Gesellschaften das Recht, die Identität ihrer Aktionärinnen und Aktionäre zu erfahren. Die Baloise Bank SoBa AG ist deshalb verpflichtet, solchen Gesellschaften auf Anfrage hin bestimmte Angaben über Kundinnen und Kunden, die Aktionäre von solchen Gesellschaften sind, zu übermitteln. Zu diesen Angaben gehören (sofern bekannt) der Name sowie eine eindeutige Kennung (z.B. Reisepassnummer bei natürlichen Personen und Legal Entity Identifier [LEI] bei juristischen Personen), die Adresse und die Anzahl gehaltener Aktien. Gemäss Ziffer 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf die Baloise Bank SoBa AG diese Informationen der betreffenden Gesellschaften bekanntgeben. Die Kundinnen und Kunden der Bank müssen im Falle einer solchen Anfrage nichts unternehmen. Es ist hingegen nicht möglich, sich gegen die Offenlegung der erforderlichen Informationen gegenüber einer anfragenden Gesellschaft zu entscheiden. Hingegen gibt es immer die Möglichkeit, in andere Anlagen zu investieren, für welche die Offenlegungspflichten der SRD II nicht gelten.