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Rundgang durch die Vorsorge der Schweiz Leistungen bei Tod (AHV)
Einführung in die Leistungen bei Tod

Die Hinterlassenenrenten sollen verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) bei Tod in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:

  • Witwenrenten
  • Witwerrenten
  • Waisenrenten

Damit ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht, müssen der verstorbenen Person mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.

Praktisches Beispiel zu Leistungen bei Tod

Herr Neuhaus stirbt bei einem Unfall. Er hinterlässt neben seiner Ehefrau die beiden gemeinsamen Kinder im Alter von 7 und 13 Jahren. Frau Neuhaus hat Anspruch auf eine Witwenrente und die Kinder auf eine Waisenrente. Die Witwenrente erlischt, wenn die Ehefrau wieder heiratet oder stirbt oder wenn die Witwenrente durch eine Invaliden- oder Altersrente abgelöst wird.

Vertiefung

Witwenrenten

Der Ehegatte ist verstorben, die Eherfrau hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn

  • sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) hat oder
  • zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr erreicht hat und mindestens 5 Jahre verheiratet war. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet war.

Der  geschiedene Ehegatte ist verstorben, Seine geschiedene Frau hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn

  • sie Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder
  • sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre war und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder
  • ihr jüngstes Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, nachdem sie 45 Jahre alt geworden ist.

Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, so hat sie Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Witwerrenten

Wenn die Ehefrau verstorben ist (verheiratet oder geschieden), so wird eine Witwerrente ausgerichtet, solange die Kinder unter 18 Jahre alt sind. Stirbt ein Partner bei eingetragener Partnerschaft, so ist der überlebende Partner einem Witwer gleichgestellt.

Waisenrenten

Stirbt die Mutter oder der Vater, so hat das Kind Anspruch auf eine Waisenrente. Beim Tod beider Eltern besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.

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Grundlagen in der staatlichen Vorsorge Leistungen im Alter (AHV) Leistungen bei Tod (AHV) Leistungen bei Invalidität (IV) Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) Entschädigung für Dienstleistende (EO) Entschädigung bei Mutterschaft (EO)
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