Anspruch auf eine Altersrente haben alle Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Das ordentliche Rentenalter beträgt bei Männern 65 und bei Frauen 64 Jahre.
Praktisches Beispiel zu Leistungen im Alter
Herr Roth feierte am 3. März 2017 seinen 65. Geburtstag. Seit dem 1. April 2017 erhält er nun seine Altersrente (Vollrente).
Ohne Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse werden keine Leistungen ausbezahlt. Dies gilt auch für den Rentenvorbezug und den Rentenaufschub.
Berechnung der Altersrente
Die Berechnung der Altersrente wird in der Regel erst bei Erreichen des Rentenalters erstellt. Da erst dann die einzelnen Berechnungselemente definitiv bekannt sind.
Die Berechnungselemente stellen sich dar wie folgt:
Beitragsjahre
- Anspruch ab 1. Beitragsjahr (11 Monate und 1 Tag), ein fehlendes Beitragsjahr entspricht einer Kürzung von bis zu 2.3 %.
- Anzahl Jahre, in welchen man AHV-Beiträge bezahlt hat. Anhand der Beitragsjahre unterscheidet man zwischen einer:
- Vollrente: Alle Beitragsjahre ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und bis zum 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters erfüllt und einer:
- Teilrente: Wenn nicht alle Beitragsjahre erfüllt wurden.
Durchschnittliches Erwerbseinkommen
- Alle Einkommen bis zum 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters.
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
- Fiktives Einkommen welches einer versicherten Person bei Rentenbezug angerechnet wird. Für jedes Jahr in welchem die Person Kinder unter 16 Jahre oder unter gewissen Bedingungen pflegebedürftie Verwandte betreut hat. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden nur einmal ausbezahlt, nicht pro Kind.
Vorbezug und Aufschub der Altersrente
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters kann die Altersrente um
- Max. 2 Jahre vorgezogen oder
- Max. 5 Jahre aufgeschoben werden.
Wird die Altersrente vorbezogen, ist die Rente für die gesamte Dauer des Rentenbezugs gekürzt. Wir dide AHV aufgeschoben, wird die Rente erhöht. Mindestaufschub beträgt ein Jahr.
Kinderrente
Wer eine Altersrente bezieht und Kinder hat, erhält so lange eine zusätzliche Rente bis die Kinder:
- das 18. Altersjahr beendet oder
- ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Hilflosenentschädigung
Bezieht man eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen und wohnt in der Schweiz, kann man eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen.