Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt eine versicherte Person automatisch aus der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers aus. Hat die Person Anspruch auf eine Austrittsleistung, bestehen verschiedene Möglichkeiten der Verwendung.
Praktisches Beispiel zum Austritt aus der beruflichen Vorsorge
Herr Meier hat seinen Arbeitsvertrag gekündigt. Der Spezialist Baloise, Herr Vogt, zeigt Herrn Meier auf, welche Möglichkeiten für die Verwendung seiner Freizügigkeitsleistungen er hat.
1. Übertritt in neue Vorsorgeeinrichtung oder keine Auszahlung
Hat Herr Meier einen neuen Arbeitgeber, so tritt er in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein und die Freizügigkeitsleistung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung muss an die neue überwiesen werden. Hat Herr Meier keinen neuen Arbeitgeber, so muss er ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung eröffnen. Eine Weiterführung der Vorsorge bei der Stiftung Auffangeinrichtung ist ebenfalls möglich.
2. Barauszahlung aufgrund Geringfügigkeit
Herr Meier kann sich seine Freizügigkeitsleistung bar auszahlen lassen, sofern seine aktuelle Austrittsleistung geringer als sein Arbeitnehmerbeitrag ist.
3. Wechsel in die Selbstständigkeit
Herr Meier macht sich selbstständig. In diesem Fall ist eine Barauszahlung möglich, wenn er eine Selbstständigkeit im Haupterwerb aufnimmt und somit nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht. Herr Meier muss sein Auszahlungsbegehren bei der Vorsorgeeinrichtung innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Selbstständigkeit geltend machen.
4. Ausreise aus der Schweiz
Wenn Herr Meier die Schweiz definitiv verlässt und kein Grenzgänger (mehr) ist, kann er sich je nach Aufenthaltsort im Ausland seine komplette Freizügigkeitsleistung auszahlen lassen. Wenn Herr Meier in ein Land ausserhalb der EU bzw. EFTA zieht, kann die komplette Austrittsleistung ausbezahlt werden. Wenn er hingegen in ein EU- oder EFTA-Land auswandert und dort der Sozialversicherung untersteht, kann er sich lediglich den überobligatorischen Teil seines Altersguthabens auszahlen lassen. Der obligatorische Teil verbleibt bis zu seiner Pensionierung in der Schweiz. Weitere Informationen: http://www.verbindungsstelle.ch