Lässt sich eine versicherte Person scheiden, wird das während der Ehe angesparte Altersguthaben zur Hälfte dem Guthaben des anderen Ehepartners zugewiesen. Das vor der Heirat angesparte Altersguthaben ist von dieser Regelung nicht betroffen.
Praktisches Beispiel zur Scheidung
Die Scheidung von Herrn und Frau Meier steht kurz bevor. Herr Meier möchte sich nun informieren, ob die Aussage richtig ist, dass bei einer Scheidung die Hälfte seines Altersguthabens an seine Frau übertragen wird.
Das Altersguthaben, welches während der Ehe angespart wurde, muss je hälftig geteilt werden. Dabei wird vom Altersguthaben, welches zum Scheidungszeitpunkt bestand, das Altersguthaben zum Zeitpunkt der Heirat abgezogen. Als Stichtag gilt hier die Einleitung des Scheidungsverfahrens. Die versicherte Person hat nach der Scheidung die Möglichkeit, den übertragenen Scheidungsbetrag wieder einzukaufen.
Das Beispiel zeigt, wie bei einer Ehescheidung der Ausgleich des Altersguthabens gesetzlich geteilt werden muss:
Ralph Meier Geb 28. März 1971 |
Anita Meier Geb 14. Juni 1968 |
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Freizügigkeitsleistung per Heirat am 11. Mai 1999 | CHF 3'524 | CHF 0 |
Freizügigkeitsleistung per Scheidung am 01. April 2013 | CHF 145'874 | CHF 48'368 |
Vorbezug für Wohneigentumsförderung am 01. Juni 2008 | CHF 87'000 | CHF 20'000 |
Einkäufe während der Ehe aus der Errungenschaft, das heisst es gehört nicht zum Eigengut | CHF 25'000 | CHF 0 |
Zu teilende Freizügigkeitsleistung | CHF 229'350 | CHF 68'368 |
Anspruch von Herr Meier | CHF 34'184 | |
Anspruch von Frau Meier | CHF 114'675 |
Die Vorsorgeeinrichtung von Herrn Meier überweist 80'491 Franken an die Vorsorgeeinrichtung seiner Ex Frau.
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