Beim Tod einer verheirateten Person wird eine Ehegattenrente in Höhe von 60 Prozent der versicherten Invalidenrente bzw. der laufenden Altersrente ausbezahlt, sofern die Person zum Zeitpunkt ihres Todes bereits Altersrenten bezogen hatte. Hinterlässt eine versicherte Person anspruchsberechtigte Kinder, erhalten diese eine Waisenrente in Höhe von 20 Prozent der versicherten Invalidenrente bzw. der laufenden Altersrente.
Eingetragene Partner gleichgeschlechtlicher Paare sind Ehegatten gleichgestellt.
Praktisches Beispiel zu Leistungen im Todesfall
Frau Huber stirbt und hinterlässt einen Ehemann sowie ein minderjähriges Kind. Ihr Mann erhält eine Witwerrente und für das minderjährige Kind wird eine Waisenrente ausbezahlt. Da im Reglement ihrer Vorsorgeeinrichtung ein zusätzliches Todesfallkapital vorgesehen ist, wird dieses ebenfalls ausbezahlt.
Die Minimalanforderungen des Gesetzes sehen keine Leistungen beim Tod eines Konkubinatspartners bzw. einer ledigen Person vor.
Trotzdem sehen die meisten Vorsorgereglemente Todesfallleistungen vor, sei es die Auszahlung der vorhandenen Altersguthaben und/oder die Auszahlung eines zusätzlichen Todesfallkapitals.
Damit eine Ehegattenrente ausgerichtet werden kann, müssen weitere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Der überlebende Ehegatte muss
- für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen, oder
- älter als 45 Jahre sein. Zudem muss die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert haben.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung von drei Jahresrenten.
Unter Umständen hat auch ein geschiedener Ehegatte Anspruch auf Leistungen.
Die Anspruchsberechtigung für Waisenrenten ist dieselbe wie für Pensioniertenkinderrenten