Das ordentliche Pensionierungsalter ist für Männer 65 und für Frauen 64. Jaheren Das BVG funktioniert nach dem Prinzip des Kapitaldeckungsverfahrens. Das heisst, dass sich jede versicherte Person ein persönliches Altersguthaben anspart, welches bei der Pensionierung als Rente oder als Kapital ausbezahlt wird.
Praktisches Beispiel zur ordentlichen Pensionierung
Der Angestellte Herr Meier wird im Alter von 65 Jahren pensioniert. Er hat zwei Kinder, die zum Zeitpunkt seiner Pensionierung 15 und 17 Jahre alt sind. Sein voraussichtliches Altersguthaben beträgt zu diesem Zeitpunkt 400'000 Franken. Er fragt sich, wie sich seine Altersrente berechnet.
Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt die Höhe der Rente mit dem Umwandlungssatz. Bei einem Satz von 6,8 Prozent (aktueller Umwandlungssatz im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge gemäss BVG) würde seine voraussichtliche Altersrente 27'200 Franken pro Jahr betragen. Zusätzlich zur Altersrente wird eine Pensioniertenkinderrente von 20 Prozent der Altersrente ausbezahlt, das heisst 5'440 Franken pro anspruchsberechtigtes Kind. Herr Meier erhält also pro Jahr 38'080 Franken (27'200 Franken + (2 × 5'440 Franken)). Stirbt Herr Meier nach der Pensionierung, läuft die Pensioniertenkinderrente als Waisenrente weiter und seine Ehegattin erhält 60 Prozent der Altersrente als Ehegattenrente, also 16'320 Franken. Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch am 25. Geburtstag.
Zusammensetzung des Altersguthabens
Das Altersguthaben entsteht aus Altersgutschriften. Diese werden jährlich in Prozent vom Lohn berechnet.
Altersrente
Die Altersrente berechnet sich aus dem vorhandenen Altersguthaben und dem massgebenden Umwandlungssatz. "Der gesetzliche Umwandlungssatz beträgt 6.8 Prozent". Der UWS hängt unter anderem von der Lebenserwartung, dem technischen Zins und dem Pensionsalter ab. Die Reform zur beruflichen Vorsorge (BVG 21) sieht unter anderem eine Senkung des obligatorischen Umwandlungssatzes auf 6 Prozent vor. Angesichts der demografischen Entwicklung und der niedrigen Zinsen ist zu erwarten, dass dieser noch weiter sinken wird. Viele Pensionskassen haben bereits heute Umwandlungssätze zwischen 5 und 6 Prozent eingeführt
Pensioniertenkinderrente
Sie beziehen eine Altersrente und haben anspruchsberechtigte Kinder?
Dann haben Sie für jedes Kind Anspruch auf eine Kinderrente (in der Höhe von 20 Prozent der Altersrente). Anspruchsberechtigt sind Kinder
- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie Kinder
- bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern noch in Ausbildung.
Ab einem Alter von 58 Jahren haben Sie die Möglichkeit, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, sofern das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht. Entsprechend reduzieren sich der Umwandlungssatz und die Altersleistungen.
Praktisches Beispiel zur Frühpensionierung
Der Geschäftsführer Herr Schmied träumt davon, so früh wie möglich in Pension zu gehen. Er fragt sich, was er beachten muss.
In seiner Vorsorgeeinrichtung kann er frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters die Altersleistungen vorbeziehen. Seine Altersrente berechnet sich vom Altersguthaben, welches am Frühpensionierungsdatum vorhanden ist. Die Altersgutschriften und Zinsen der letzten fünf Beitragsjahre fehlen. Zudem gilt ein geringerer Umwandlungssatz. Die Rente ist somit geringer als bei der ordentlichen Pensionierung. Diese Lücke kann mittels Auskauf weitgehend geschlossen werden.
Die Teilpensionierung ist vom 58. bis zum 70. Altersjahr in mehreren Schritten möglich. Das Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung kann verschiedene Pensumsreduktionen vorsehen. Zu beachten ist hier, dass die kantonalen Steuerverwaltungen maximal zwei bis drei Pensionierungsschritte akzeptieren.
Praktisches Beispiel zur Teilpensionierung
Herr Schmied wird in diesem Jahr 60 Jahre alt. Er wünscht sich eine Pensumsreduktion von bisher 100 Prozent auf neu 50 Prozent. Er fragt Herrn Vogt, den Ansprechpartner seiner Vorsorgeeinrichtung, was für einen Einfluss diese Pensumsänderung auf seine Vorsorgeleistung hat.
Dadurch kann Herr Schmied auch seine Steuern optimieren, da er zweimal 50 Prozent in unterschiedlichen Jahren versteuert. Eine Teilpensionierung muss im Reglement vorgesehen sein. Ebenso ist es möglich, den versicherten Lohn zu reduzieren (ohne Bezug) oder (je nach Reglement) den versicherten Lohn auf bisherigem Niveau weiterzuführen
Es ist nicht nur möglich, sich vor dem ordentlichen Pensionierungsalter pensionieren zu lassen, auch der Aufschub der Pensionierung ist bis maximal fünf Jahre nach dem ordentlichen Pensionsalter möglich. Massgebend ist das gültige Vorsorgereglement der eigenen Vorsorgeeinrichtung.
Bei einem Aufschub der Pensionierung steigt das Altersguthaben infolge der längeren Beitrags- und Verzinsungsdauer. Der Umwandlungssatz ist aufgrund der kürzeren Rentenbezugsdauer ebenfalls höher.
Praktisches Beispiel zum Rentenaufschub
Der Unternehmensinhaber Herr Schmied möchte über das ordentliche Rentenalter (65) hinaus arbeiten.
Er kann seine Altersleistungen bis spätestens zum 70. Altersjahr aufschieben. Ein Aufschub hat eine Erhöhung der Altersrente zur Folge. Die Altersrente wird berechnet, indem das vorhandene Altersguthaben mit einem erhöhten Umwandlungssatz multipliziert wird.