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Blog Ratgeber |
Was ändert sich 2023 wie mit dem neuen Erbrecht?

Die wichtigsten Antworten zur Revision des Schweizer Erbrechts 

9. Dezember 2022
Das neue Jahr bringt neue Freiheiten in das Erbrecht. Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. Weil die Pflichtteile gesenkt werden, können Erblasserinnen und Erblasser neu über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Für Sie klären wir hier die wichtigsten Fragen.  

Nach über hundert Jahren erhält das Schweizer Erbrecht eine Revision. Die Änderungen sollen den heutigen Bedürfnissen Rechnung tragen; immer weniger Personen leben in traditionellen Familienverhältnissen. Im Zentrum der Revision steht deshalb die Selbstbestimmung. Erblasserinnen und Erblasser erhalten testamentarisch mehr Gestaltungsspielraum bei der Verteilung ihrer Erbschaft. 

Das Wichtigste in Kürze
  • Das revidierte Erbrecht gilt ab dem 1. Januar 2023.  
  • Die gesetzliche Erbfolge bleibt bestehen.  
  • Die Pflichtteile werden auf insgesamt 50 Prozent des Nachlasses reduziert.  
  • Die Erblasserin oder der Erblasser kann neu über 50 Prozent des Nachlasses frei verfügen. 
  • Der Pflichtteil der Eltern entfällt komplett.  
  • Die Begünstigung der Ehegattin oder des Ehegatten zur Nutzniessung wird ausgebaut. 
Ohne Testament ändert sich nichts

An der gesetzlichen Erbfolge ändert das revidierte Erbrecht nichts. Ohne Testament wird Ihr Nachlass wie gehabt verteilt. Bei verheirateten Paaren geht dabei die eine Hälfte des güterrechtlichen Anspruchs der verstorbenen Person an den überlebenden Teil des Ehepaars, die andere Hälfte an die Kinder.  

Keine Auswirkungen auf das Konkubinat

Auf Konkubinatspaare hat die Revision des Erbrechts ebenfalls keinen Einfluss. Sie haben weiterhin kein gesetzliches Erbrecht. Möchten Sie Ihre Konkubinatspartnerin oder Ihren Konkubinatspartner begünstigen, müssen Sie dies nach wie vor mit einem Testament oder Vertrag regeln. Auch die Erbschaftssteuer – je nach Kanton beträgt sie bis zu 50 Prozent – auf eine Erbschaft an die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner bleibt bestehen.  

Mehr Gestaltungsspielraum mit Testament

Anders sieht die Situation für die Pflichtteile aus, wenn ein Testament vorliegt. Neu können Sie über die Hälfte Ihres Nachlasses im Testament frei verfügen. Bisher konnten Sie nur drei Achtel nach Ihren Wünschen verteilen. Dazu wird der Pflichtteil der Nachkommen auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils reduziert und der Pflichtteil der Eltern fällt vollständig weg. Der Pflichtteil des überlebenden Teils des Paares bleibt hingegen unverändert bei der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.  

Revidiertes Erbrecht per 1.1.2023 

Revidiertes Erbrecht per 1.1.2023 

Ausgedehnte Nutzniessung

Die Nutzniessung schiebt das Recht der Nachkommen auf die Nutzung des geerbten Vermögens zugunsten des überlebenden Teils des Ehepaars auf. Diese Begünstigung der Ehegattin oder des Ehegatten wird mit dem neuen Erbrecht ausgebaut. Ab dem 1. Januar 2023 dürfen Sie Ihrer Ehegattin, Ihrem Ehegatten, Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihrem eingetragenen Partner neu 50 Prozent statt wie bisher 25 Prozent des Nachlasses zu Eigentum beziehungsweise zur Nutzniessung zusprechen. Kommt es zu einer Wiederverheiratung oder einer neuen eingetragenen Partnerschaft der überlebenden Person, entfällt ihre Nutzniessung am Pflichtteil der Kinder.  

Änderung für Ehepaare in Scheidung

Die Revision des Erbrechts wirkt sich auch auf Ehepaare in Scheidung und auf Paare, die ihre eingetragene Partnerschaft auflösen, aus. Bisher verfällt der Pflichtteilsanspruch erst, wenn die Scheidung oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft rechtskräftig wird. Neu erlischt dieser bereits bei einem hängigen Verfahren oder wenn das Paar während mindestens zwei Jahren getrennt gelebt hat. Um eine vollständige Enterbung der in Scheidung oder Auflösung ihrer eingetragenen Partnerschaft stehenden Personen rechtsgültig zu machen, reicht ein einfaches Testament.  

Schenkungen nur noch eingeschränkt möglich

Nach dem neuen Erbrecht sind Schenkungen durch den überlebenden Teil des Ehepaars nach Abschluss eines Erbvertrags nur noch bedingt möglich; sie können von den erbberechtigten Nachkommen angefochten werden. Die Möglichkeit für Schenkungen – deren Zweck und Höhe – muss neu ausdrücklich im Erbvertrag definiert und erlaubt werden. Ausgenommen davon sind Gelegenheitsgeschenke. 

Unser Tipp: Erbvertrag überprüfen und anpassen

Weil sich mit dem revidierten Erbrecht einiges ändert, empfehlen wir Ihnen, Ihren bestehenden Erbvertrag oder Ihr Testament zu überprüfen. Nutzen Sie das neue Recht für allfällige Umverteilungen und kontrollieren Sie, ob es Ergänzungen oder klarere Formulierungen braucht – beispielsweise für den Scheidungsfall oder Schenkungen.  

Noch Fragen?
Welche Vorteile bringt das neue Erbrecht?

Weil die Pflichtteile mit dem neuen Erbrecht reduziert werden, erhält die Erblasserin oder der Erblasser mehr Handlungsspielraum für die eigene Nachlassplanung und kann selbstbestimmter handeln. Ehe- und Konkubinatspaare sowie Paare in eingetragenen Partnerschaften können ihre Partnerinnen und Partner dadurch stärker begünstigen oder weitere Personen und Institutionen für das Erbe berücksichtigen.

Wie ändert sich der Pflichtteil an die Eltern?

Bis anhin ging im Fall des Todes einer Person ein Pflichtteil des Nachlasses an deren Eltern. Mit dem neuen Erbrecht fällt dies vollständig weg. Die Erblasserin oder der Erblasser kann neu frei über diesen Anteil verfügen und ihn selbstbestimmt den gewünschten Personen zukommen lassen. 

Ich habe bereits ein Testament. Was muss ich beachten?

Wir empfehlen Ihnen, Ihr bestehendes Testament im Hinblick auf die Erbrechtsrevision überprüfen zu lassen. Gerade wenn Pflichtteilserben und Nachkommen vorhanden sind, ist dies besonders wichtig. Verfügen Sie über einen Erbvertrag? Auch dann raten wir Ihnen zu einer Überprüfung.

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