Wie Sie Ihren Nachlass nach Ihren Wünschen regeln
Es ist immer klug, eine letztwillige Verfügung zu verfassen. Damit können Sie unter Einhaltung der gesetzlichen Erbfolge über Ihren Nachlass entscheiden und dafür sorgen, dass die geliebten Menschen aus Ihrem Umfeld nach Ihren Wünschen vom Erbe profitieren. Entscheidend dafür ist die Wahl der richtigen Testamentsform.
- Das Gesetz regelt die Erbfolge nach Verwandtschaftsgrad.
- Mit einem Testament definieren Sie die Erbfolge nach Ihren Vorstellungen.
- Eine notarielle Beglaubigung bestätigt die Unterschrift eines öffentlichen Dokuments, eine notarielle Beurkundung dessen Inhalt.
- Es gibt drei verschiedene Formen des Testaments: eigenhändiges, öffentliches und mündliches Testament.
- 73% der Schweizer über 45 Jahre haben kein Testament.
- Über die letzten 20 Jahre haben sich die Erbschaften ungefähr verdoppelt.
- Mindestens 1/3 der Schweizer Bevölkerung geht beim Erben leer aus.
(Quellen: SRF, Verein My Happy End)
«Seit ich für meine Pension ein klares Budget erstellt habe, bin ich viel entspannter und habe mehr Zeit für mein Engagement als Juniorentrainer.»
Als Grundsatz gilt: Wenn Sie keine letztwillige Verfügung aufsetzen, regelt die gesetzliche Erbfolge die Aufteilung Ihres Nachlasses. Es gibt Personen, die nach Gesetz einen sogenannten Pflichtteil erhalten, den Mindestanteil des Erbes. Dazu gehören der Ehepartner, die Kinder und die Eltern. Ohne Regelung kann je nach Konstellation auch ein weiterer Verwandter plötzlich erbberechtigt werden. Das kann dazu führen, dass Ihr Erbe nicht in Ihrem Sinne verteilt wird.
Mit einem Testament können Sie die innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegende Erbfolge nach Ihren Vorstellungen anpassen. Wenn Sie keine Erben haben, die unter den Pflichtteilsschutz fallen, erbt nach dem Gesetz der Staat diese sogenannte verfügbare Quote. In diesem Fall können Sie mit einer letztwilligen Verfügung bewirken, dass Sie über Ihr gesamtes Vermögen frei entscheiden. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit einer Erbschaft an Dritte ausserhalb der Familie. So können Sie beispielsweise eine Stiftung gründen für einen guten Zweck. Wie Ihre Lebenssituation auch aussieht, mit einem Testament regeln Sie Ihren Nachlass entsprechend Ihren persönlichen Wünschen. Dafür gibt es verschiedene Formen.
Sie haben es gerne unkompliziert? Dann ist das eigenhändige Testament ideal für Sie. Es ist die einfachste und meistgebrauchte Form der letztwilligen Verfügung. Damit es gültig ist, müssen Sie es datieren mit Jahr, Monat und Tag der Errichtung sowie unterschreiben. Und das Wichtigste: Das gesamte Dokument muss von Anfang bis Schluss von Hand geschrieben sein. Dies gilt auch, falls Sie Ihr erstmaliges Testament ändern, nachtragen oder widerrufen wollen.
Das öffentliche Testament ist etwas aufwendiger und kostspieliger als das eigenhändige, da es unter Mithilfe einer Urkundsperson (Notar) und zwei Zeugen errichtet wird. Es bringt aber auch Vorteile mit sich: Für Menschen, die urteilsfähig sind, aber nicht mehr selber schreiben oder lesen können, ist das öffentliche Testament die einzige Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung abzuschliessen. Des Weiteren ist das öffentliche Testament besonders geeignet bei komplizierten Erbverhältnissen und ausserordentlich wertvollem Nachlass. Die Urkundsperson steht Ihnen als Experte zur Seite, kann allfällige Mängel im Testament erkennen und vermeiden und so Problemen im Erbgang vorbeugen. Mit einem öffentlichen Testament sind Sie auf der sicheren Seite.
Die dritte Form einer letztwilligen Verfügung ist das mündliche Testament. Es kommt nur in Notfallsituationen zur Anwendung, wenn der Erblasser nicht fähig ist, ein Testament in einer anderen Form aufzusetzen, beispielsweise bei drohender Todesgefahr, Unfall, Kriegssituation etc. Der letzte Wille des Erblassers muss zwei Zeugen erklärt werden. Die Zeugen müssen diesen Willen unverzüglich schriftlich festhalten, unterschreiben und an die entsprechende Gerichtsbehörde weiterleiten. Falls der Erblasser nachträglich in der Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu verfassen, verliert das mündliche Testament nach 14 Tagen seine Gültigkeit.
Ein Testament ist immer sinnvoll. Wenn Sie keine letztwillige Verfügung aufsetzen, regelt das Gesetz die Aufteilung Ihres Erbes. In diesem Fall wird keine Rücksicht auf Ihre Wünsche genommen. Mit einem Testament, das es in drei verschiedenen Formen gibt, können Sie das verhindern.
Das eigenhändige Testament, das öffentliche Testament und das mündliche Testament.
Eine notarielle Beglaubigung ist sinnvoll, wenn es besonders wertvollen Nachlass zu vererben gibt sowie bei komplizierten Erbverhältnissen. Da die begleitende Urkundsperson dieses Verfahrens ein Experte in Rechtsfragen ist, kann sie allfällige Fehler im Testament verhindern. Ungültigkeitsklagen können dadurch vermieden und Problemen in der Erbteilung kann vorgebeugt werden.
Grundsätzlich müssen Sie die gesetzliche Erbfolge beachten. Je weniger Personen unter den Pflichtteilsschutz fallen, umso mehr können Sie an Dritte ausserhalb der Familie vererben. Haben Sie keine Erben, die unter den Pflichtteilsschutz fallen? Dann können Sie mit einem Testament bewirken, dass Sie Ihren gesamten Nachlass an Dritte ausserhalb der Familie vererben können.
Der Willensvollstrecker sorgt dafür, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich umgesetzt wird. Er verwaltet und verteilt den Nachlass, vermittelt zwischen den Erben, beugt Erbstreitigkeiten vor und schlichtet diese. Gerade beim Erben von Immobilien oder grossen Summen lohnt sich der Einsatz eines Willensvollstreckers, ebenso um minderjährige und behinderte Erben zu schützen.