So gehen Sie sorglos frühzeitig in Rente
Es ist der Wunsch vieler, den frühzeitigen Schritt vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu wagen. In diesem Artikel zeigen wir auf, mit welchen finanziellen Einbussen zu rechnen ist und wie diese am besten überbrückt werden können.
- Bei einer Frühpensionierung müssen grössere Einkommenslücken geschlossen werden können.
- Eine Frühpensionierung ist frühestens im Alter von 58 Jahren möglich.
- Berechnen Sie im Vorfeld den zusätzlichen Sparbedarf.
- Die AHV-Rente für ein Ehepaar beträgt maximal CHF 3’585 pro Monat.
- 12% der Renten-Bezügerinnen und -Bezüger sind auf Ergänzungsleistungen angewiesen.
- Eine Frühpensionierung mit 63 Jahren kürzt die AHV-Rente lebenslang um fast 14%.
(Quellen: Pro Senectute)
Gemäss Gesetz ist die Frühpensionierung frühestens im Alter von 58 Jahren möglich. Trotzdem sollten Sie so früh wie möglich damit beginnen, sich über die Zeit nach dem Arbeitsleben Gedanken zu machen. Ein Blick ins Pensionskassenreglement bringt Klarheit über den frühestmöglichen Zeitpunkt.
Sie haben die Möglichkeit, Einkommenslücken über einen Bezug der Säule 3a, eine kapitalbildende Lebensversicherung oder über einen vorzeitigen Bezug der AHV-Rente zu überbrücken. Letzteres sollten Sie sich gut überlegen. Im Falle eines Vorbezugs wird die Rente lebenslang gekürzt.
Eine Frühpensionierung sollte gut durchdacht sein. Ein vorzeitiger Ruhestand mit vielen Freiheiten klingt zwar verlockend, bedingt aber ein solides finanzielles Polster. Ein Beispiel: Wer ein Jahr vor dem ordentlichen Pensionsalter in den Ruhestand tritt, muss in etwa mit Kosten eines Jahreseinkommens rechnen. Zusätzlich sind AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige zu leisten und die AHV-Rente fällt lebenslang tiefer aus. Dem gegenüber steht eine tiefere Einkommenssteuer.
«Durch meine frühzeitige Pensionierung nehme ich ein geringeres Einkommen im Alter in Kauf. Dafür gewinne ich viel Freizeit. Schlussendlich ist es ein Abwägen.»
Mit einer Teilpensionierung gehen Erwerbstätige «sanft» in den Ruhestand, indem sie ihr Arbeitspensum nicht abrupt beenden, sondern Schritt für Schritt und dauerhaft reduzieren. Eine Teilpensionierung ist in der beruflichen Vorsorge frühestens im Alter von 58 Jahren, spätestens im Alter von 70 Jahren möglich. Die Reduktion des Arbeitspensums kann in mehreren Schritten erfolgen, meistens werden jedoch pro Schritt mindestens 20 Prozent gefordert. Viele Pensionskassen erlauben es, bei jedem Schritt einen Teil des Altersguthabens zu beziehen – als Kapitalleistung oder Rente. Die AHV hingegen sieht keinen Teilbezug vor.
Ideal sind Guthaben aus Kapitallebensversicherungen oder private Ersparnisse, zum Beispiel aus der Säule 3a; diese Guthaben können Sie bis zu fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung beziehen. Auch die AHV-Rente können Sie ein, zwei Jahre zuvor beanspruchen und die meisten Pensionskassen erlauben einen Bezug der Altersleistungen ab 58 oder 60 Jahren. Zusätzliche Einzahlungen in die 2. Säule vor der Pensionierung schliessen Vorsorgelücken ebenfalls. Eine Überbrückungsrente kann eine weitere Finanzierungsquelle darstellen; eine solche wird bis zum ordentlichen Pensionsalter ausbezahlt und verhindert dadurch einen AHV-Vorbezug.
In vielen Fällen reduzieren sich die Steuern nach der Pensionierung, da die Renteneinkünfte aus AHV und Pensionskasse geringer sind als das Erwerbseinkommen. Dafür fallen aber Abzüge wie jene für die 3. Säule oder Berufsauslagen weg. Einen Unterschied gibt es hinsichtlich Kapitalbezug und Rente aus der 2. Säule: Während der Kapitalbezug nur einmal und zu einem reduzierten Satz getrennt vom übrigen Einkommen besteuert wird, muss die Rente jährlich vollumfänglich als Einkommen versteuert werden.
Eine Frühpensionierung bringt viele Freiheiten mit sich, doch sie ist teuer und nur möglich, wenn Sie über ein solides finanzielles Polster verfügen. Denn bei einer Frühpensionierung wird die AHV-Rente lebenslänglich gekürzt – pro Vorbezugsjahr um 6,8 Prozent. Bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters müssen Sie weiterhin AHV/IV-Beiträge leisten und Sie müssen sich bewusst sein, dass die Frühpensionierung auch Folgen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Mit dem Beziehen der Altersrente unterliegen Sie den Regeln des AHV-Gesetzes und nicht mehr jenen des IV-Gesetzes; die AHV-Regeln sind deutlich restriktiver.
Eine Teilpensionierung kann eine gute Alternative zur Frühpensionierung bieten – mit einigen Vorteilen: Bei einer Teilpensionierung können Sie das Kapital in mehreren Tranchen in unterschiedlichen Jahren in Anspruch nehmen, wodurch die Steuerbelastung sinkt. Zudem haben Sie weiterhin ein Erwerbseinkommen. Dadurch können Sie sich nicht nur mehr leisten, Sie dürfen auch weiterhin in die Säule 3a einzahlen; auch das entlastet die Steuerrechnung. Und solange Sie arbeiten, bleiben Sie beim Arbeitgeber gegen Krankheit, Invalidität und Unfall versichert und auch die Pensionskassenbeiträge werden weiterhin bezahlt. Aber: Das Vorsorgekapital wird dadurch zwar erhöht, die Beiträge werden jedoch geringer – mit dem geringeren Arbeitspensum fällt auch der Lohn niedriger aus. Und der niedrigere Lohn schmerzt doppelt, ist der Prozentsatz, der in die Pensionskasse einbezahlt wird, doch gerade in den Jahren vor der Pensionierung am höchsten. Die gute Nachricht: Viele Pensionskassen ermöglichen es, den versicherten Lohn auch bei einer Pensumsreduktion ab dem 58. Lebensjahr auf 100 Prozent zu halten; steuerlich ist dies wiederum attraktiv.