00800 24 800 800 DE EN FR IT FAQ | Antworten auf Ihre Fragen Berater oder Standorte finden Bankkonditionen Blog Jobs auf baloise.com Link öffnet in einem neuen Tab Exklusive Partnerangebote Schadenmeldung Versicherungsnachweis Partnerbetriebe Adressänderung younGo - für alle bis 30 Autoversicherung Hausratversicherung Vorsorge und Vermögen
Kundenservice
24h Hotline 00800 24 800 800
Aus dem Ausland: +41 58 285 28 28
Kontakt & Services
myBaloise E-Banking Link öffnet in einem neuen Tab Mein Konto Weitere Logins E-Banking Link öffnet in einem neuen Tab Logout
Blog Zur Skisaison die Ferienwohnung vermieten

Möchten Sie Ihre Wohnung zur Skisaison vermieten? Lesen Sie, worauf Sie dabei achten sollten. 

24. Januar 2021
Das Internet macht’s möglich: Auf entsprechenden Portalen bieten immer mehr Schweizerinnen und Schweizer ihre Wohnungen und Ferienhäuser Wintersport-Fans aus der ganzen Welt an. Haben Sie auch schon über eine solche Form der Vermietung nachgedacht?
Vermieten von privat an privat – so vermeiden Sie Ausrutscher
Der Schweizer Winter – weltweit beliebt

Das Internet macht’s möglich: Auf entsprechenden Portalen bieten immer mehr Schweizerinnen und Schweizer ihre Wohnungen und Ferienhäuser Wintersport-Fans aus der ganzen Welt an. Haben Sie auch schon über eine solche Form der Vermietung nachgedacht? Lesen Sie, worauf Sie dabei besonders achten sollten.

Viel Schnee, viel Interesse
Ob Airbnb, Wimdu oder 9flats – Online-Angebote für privates Vermieten sind in der Schweiz vor allem im Winter beliebt. Bei guten Schneefallprognosen für die Alpen schiessen die Nutzerzahlen in die Höhe. Kein Wunder, denn das Vermieten von privat an privat scheint für beide Seiten ein Gewinn zu sein. Statt eines anonymen Hotelzimmers bewohnt die Mietpartei eine Unterkunft mit authentischem Flair und praktischer Infrastruktur. Und der Vermieter nutzt seine Privaträume für einen Nebenverdienst.

Untervermieten: Darf ich das?
Beim Vermieten über Plattformen wie Airbnb gelten dieselben Regeln wie bei einer Untervermietung. Falls Sie also Ihre Unterkunft an guter Schneelage nicht selber besitzen, sondern nur für eine Weile untervermieten möchten, holen Sie sich am besten die Erlaubnis Ihres Vermieters ein. Eine fehlende Genehmigung kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. In jüngerer Zeit entschied das Mietgericht ausserdem, dass der Mieter beim Untervermieten keinen Gewinn machen darf. Lediglich für Möblierung und Reinigung darf ein Aufpreis verlangt werden.

Der Skiunfall im Wohnzimmer
Es ist rasch passiert: Man hat eine Riesengaudi beim Après-Ski, kommt beschwingt von der Piste nach Hause – und stösst aus Versehen mit den Ski die Deckenlampe kaputt. Deshalb ist es wichtig, dass Sie eine umfassende Listen über alles führen, was zur Ausstattung der vermieteten Wohnräume gehört. Ansonsten können Ihre Feriengäste für Schäden nicht haftbar gemacht werden. Am besten gehen Sie diese Aufstellung bei der Schlüsselübergabe gemeinsam durch. Anschliessend unterschreiben Sie zwei Ausführungen – eine für den Gast und eine für Sie.

Und die Versicherung?
Stellen Sie unbedingt sicher, dass Ihre Gäste eine Privathaftpflichtversicherung haben. Sie deckt allfällige Schäden an Wohnung und Mobiliar. Wichtig dabei: Für Schäden haftet immer der Mieter. Wenn Sie also Ihre Wohnung Feriengästen überlassen und gleichzeitig am anderen Ende der Welt am Strand in der Sonne liegen, bleiben Sie trotzdem für die Einhaltung aller Punkte aus dem Mietvertrag verantwortlich.

Fragen Sie den Experten
Eines ist sicher: Für alle, die die eigenen vier Wände tauschen oder untervermieten möchten, sind Haftpflicht- und Hausratversicherung Pflicht. Doch auch hier sind die Details entscheidend. Damit Sie ganz genau wissen, wer in welchem Fall die Haftung trägt, lohnt es sich, mit Ihrem Versicherer zu sprechen. Ein Experte deckt möglicherweise Deckungslücken auf, die mit zusätzlichen Klauseln geschlossen werden können. So bleiben Ihnen böse Überraschungen erspart.

Das sagt das Gesetz:
Die Untermiete ist in Art. 262 des Obligationenrechts geregelt. Demnach ist die Untermiete immer dann zulässig, wenn Sie die Wohnung kostendeckend vermieten, verbunden mit der Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt wieder selbst einzuziehen.

Sind Sie und Ihre Wohnräume bereit für die Wintergäste? Beseitigen Sie frühzeitig alle Unklarheiten und überprüfen Sie Ihre Versicherungsverträge.

Das könnte Sie auch interessieren weitere Blogartikel
Willkommen zurück!

Jetzt zurück zu Ihrem Angebot einer Ihrer Offerte  

Zurück zur Offerte

oder

Neu berechnen
Willkommen zurück!

Jetzt zurück zu Ihrem Angebot einer Ihrer Offerte  

Zurück zur Offerte

oder

Neu berechnen
Willkommen zurück!

Jetzt zurück zu Ihrem Angebot einer Ihrer Offerte  

Zurück zur Offerte

oder

Neu berechnen
Willkommen zurück!

Jetzt zurück zu Ihrem Angebot einer Ihrer Offerte  

Zurück zur Offerte

oder

Neu berechnen
Willkommen zurück!

Jetzt zurück zu Ihrem Angebot einer Ihrer Offerte  

Zurück zur Offerte

oder

Neu berechnen

Melden Sie uns Ihren Schaden online: