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Blog Neulenkerin oder Neulenker in der Schweiz: Tipps und Infos

Hier erfahren Sie,

  • wie lange man in der Schweiz Neulenkerin oder Neulenker ist,
  • welche Regeln für Neulenkerinnen und Neulenker gelten und
  • was es bei Motorrädern und Auslandsfahrten zu beachten gilt.
9. Februar 2024
Alkoholverbot, schärfere Sanktionen, Selbstbehalt bei Versicherungen: In der Schweiz gelten für Neulenkerinnen und Neulenker spezielle Regeln. Wir verraten Ihnen, welche Dinge Führerscheinneulinge beachten bzw. vermeiden müssen, damit aus dem Führerschein auf Probe ein unbefristeter Fahrausweis wird.
Neulenker oder Neulenkerin: Was bedeutet das in der Schweiz?

Seit dem Jahr 2005 gibt es hierzulande die Zweiphasenausbildung in Verbindung mit dem Führerausweis auf Probe. Das bedeutet: Wer die theoretische und praktische Prüfung besteht, erhält zunächst für drei Jahre einen Führerausweis auf Probe (FAP). Innerhalb des ersten Probejahres muss obligatorisch ein Weiterbildungskurs absolviert werden. Dieser nennt sich seit 2020 «WAB 2.0» und dauert sieben Stunden. Den definitiven, unbefristeten Führerschein schicken die Kantone dann etwa drei Wochen vor Ablauf des provisorischen Ausweises per Post. Hier können Sie nachlesen, wie der Weg zum Führerausweis genau aussieht.

Doch wie lange bzw. bis wann ist man in der Schweiz eine sogenannte Neulenkerin oder ein Neulenker? Das hängt von der Fahrpraxis ab: Als Neulenkerin oder Neulenker wird eine Person bezeichnet, die seit weniger als zwei Jahren den provisorischen Führerschein besitzt – und zwar unabhängig von ihrem Alter. Zu den Junglenkerinnen und Junglenkern gehören generell Menschen unter 25 Jahren, die mit dem Auto oder dem Motorrad auf der Strasse unterwegs sind.

Neulenkerinnen und Neulenker haben in der Schweiz einen besonderen Status. Für sie gelten unter anderem spezielle Regeln im Strassenverkehr und Verstösse werden häufig schärfer sanktioniert als bei anderen Autofahrenden. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick.

Welche Regeln gelten für Neulenkerinnen und Neulenker in der Schweiz?

Grundsätzlich müssen sich Neulenker und Neulenkerinnen wie alle anderen Verkehrsteilnehmenden an das jeweilige nationale Strassenverkehrsgesetz halten. Sie müssen – im Gegensatz zu Lernfahrerinnen und Lernfahrern – keine «L»-Tafel am Auto anbringen. Auch eine grundsätzliche PS-Beschränkung für Neulenkerinnen und Neulenker gibt es derzeit nicht, auch wenn darüber immer wieder diskutiert wird.

Null-Toleranz-Prinzip bei Alkohol

Eine besondere Regel für Neulenkerinnen und Neulenker in der Schweiz betrifft das Fahren unter Alkoholeinfluss. Hier gilt: Wer etwas trinkt, darf nicht fahren. Wird man erwischt, droht eine Probezeitverlängerung um ein Jahr. Passiert das Ganze ein zweites Mal, wird der Führerschein ganz entzogen und annulliert. Es ist also ratsam, dass sich Führerscheinneulinge an das Alkoholverbot halten. Ähnliches gilt auch für den Konsum von Drogen.

Schärfere Sanktionen bei Verstössen

Halten sich Neulenkerinnen und Neulenker nicht an das Schweizer Strassenverkehrsgesetz, müssen sie mit entsprechenden Bussgeldern und Strafen rechnen. Die Konsequenzen bei Verstössen sind hier deutlich schärfer als bei Personen mit unbefristetem Führerschein.

So können Neulenkerinnen und Neulenker auch schneller die Fahrerlaubnis verlieren. In der Regel gilt: Beim ersten Begehen einer Widerhandlung, die einen Ausweisentzug zur Folge hat, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert, beim zweiten Verstoss wird der Führerschein auf Probe annulliert. Nach einem Jahr Wartezeit kann er unter Vorlage eines verkehrspsychologischen Gutachtens neu beantragt und die gesamte Ausbildung erneut absolviert werden.

Ob und wie lange der Führerschein auf Probe entzogen wird, hängt unter anderem vom Schweregrad der Widerhandlung ab:

Schweregrad der Widerhandlung Führerschein-Sanktion Beispiele
leichte Widerhandlungen Die Polizei erteilt Führerscheinneulingen in der Regel beim ersten Mal eine Verwarnung.
  • Geschwindigkeitsüberschreitung (innerorts: 16 – 20 km/h, ausserorts: 21 – 25 km/h, Autobahn: 26 – 30 km/h) ohne erschwerende Umstände oder
  • Fahren im angetrunkenen Zustand mit 0,5 ‒ 0,79 Promille
mittelschwere Widerhandlungen

Der Führerausweis der Neulenkerin oder des Neulenkers wird üblicherweise für mindestens einen Monat entzogen.

  • Geschwindigkeitsüberschreitung (innerorts: 21 – 24 km/h, ausserorts: 26 – 29 km/h, Autobahn: 31 – 34 km/h) ohne erschwerende Umstände,
  • Fahren im angetrunkenen Zustand mit 0,5 – 0,79 Promille und weitere leichte Verkehrsregelverletzungen,
  • Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch oder
  • Rückwärtsfahren auf der Autobahn
schwere Widerhandlungen In der Regel wird der Probe-Führerschein für mindestens drei Monate entzogen.
  • Geschwindigkeitsüberschreitung (innerorts: 25 km/h oder mehr, ausserorts: 30 km/h oder mehr, Autobahn: 35 km/h oder mehr) ohne erschwerende Umstände,
  • Fahren im angetrunkenen Zustand mit 0,8 Promille oder mehr,
  • Fahrerflucht oder
  • Lenken eines Fahrzeuges ohne Führerausweis bzw. trotz Führerausweisentzugs

 

Besonderheiten bei der Autoversicherung

In der obligatorischen Autohaftpflichtversicherung ist bei Junglenkerinnen und Junglenkern eine Selbstbehaltserhöhung üblich. Diese beträgt in der Baloise Autoversicherung 1’000 Franken bei unter 25-Jährigen. Zum gewählten Selbstbehalt kommen also noch 1’000 Franken hinzu.

Überlegen Sie sich auch, ob Zusatzdeckungen wie eine Teil- oder Vollkaskoversicherung infrage kommen. Diese übernehmen die Kosten für Schäden am eigenen Fahrzeug, zum Beispiel Elementarschäden (z. B. Schäden durch Hagel) oder Schäden, die Sie selbst – etwa bei einem Verkehrsunfall – an Ihrem Wagen verursacht haben.

Wie sieht es in der Schweiz mit Motorrad-Neulenkerinnen und Neulenkern aus?

Die speziellen Regeln gelten in der Schweiz natürlich auch für Neulenkerinnen und Neulenker mit Motorrad. Eine PS-Beschränkung gilt dabei insofern, als dass je nach Alter und Fahrausweis-Kategorie nur Motorräder bis zu einer bestimmten Hubraumgrösse und Motorleistung gefahren werden dürfen. So dürfen etwa Jugendliche ab 15 Jahren mit dem Fahrausweis A1 auf Kleinmotorrädern mit maximal 50 Kubikzentimetern Hubraum und einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45 Kilometern pro Stunde unterwegs sein. Hier erfahren Sie mehr über den Erwerb eines Motorrad-Fahrausweises.

Dürfen Neulenkerinnen und Neulenker im Ausland Auto fahren?

Sie wissen bereits, welche Regeln in der Schweiz für Neulenkerinnen und Neulenker gelten. Aber wie sieht es im Ausland aus? Im Normalfall gilt der Fahrausweis auf Probe auch im Ausland. Es kann jedoch sein, dass sich Führerscheinneulinge vor Ort an besondere Richtlinien halten müssen. So gibt es zum Beispiel in Frankreich spezielle Tempolimits wie etwa die Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h auf Autobahnen. In Italien gilt sogar Tempo 100 für Fahranfängerinnen und Fahranfänger.

Informieren Sie sich also vorab über die Regeln für Neulenkerinnen und Neulenker im jeweiligen Land. Dabei können Sie sich auch gleich erkundigen, ob Sie zusätzlich zum provisorischen Fahrausweis auch noch einen internationalen Führerschein benötigen. Möchten Sie als Neulenkerin oder Neulenker im Ausland einen Mietwagen buchen, beachten Sie in den Offerten unter anderem das Mindestalter. Es liegt bei Mietwagengesellschaften nicht selten bei 25 Jahren.

Die Baloise Autoversicherung bietet auch Neulenkerinnen und Neulenkern optimalen Schutz zu besten Konditionen. Überzeugen Sie sich von unserem Leistungspaket.

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