Lernfahrerinnen und Lernfahrer haben die Möglichkeit, ohne grosse Kosten reichlich Fahrpraxis zu sammeln. Erfahren Sie hier,
- wie Lernfahrten ablaufen,
- welche Voraussetzungen für Lernfahrer und Begleitpersonen gelten und
- wie man als Lernfahrender versichert ist.
Nach bestandener theoretischer Prüfung können Fahrschülerinnen und Fahrschüler ihren Lernfahrausweis beantragen. Mit diesem dürfen sie dann auch unabhängig von der Fahrschule Lernfahrten unternehmen – für die Fahrzeugkategorie B (Personenwagen) mit einer Begleitperson. Das begleitete Fahren ist in der Schweiz schon mit 17 Jahren möglich und soll dazu beitragen, mehr Fahrerfahrung zu vermitteln und dadurch Unfälle zu vermeiden.
Wer Lernfahrer als Beifahrer begleitet, ist dafür verantwortlich, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden, und soll auch die Sicherheit garantieren. Daher kommen als Begleitpersonen für Lernfahrer nur Menschen in Betracht, die selbst genug Fahrerfahrung haben und sich ausserdem zutrauen, in Notsituationen schnell einzugreifen.
Für Lernfahrten in der Schweiz gilt:
- Die Begleitperson eines Lernfahrers bzw. einer Lernfahrerin muss während der Fahrt auf dem Beifahrersitz sitzen.
- Die Begleitperson muss die Fahrstrecke immer den Kenntnissen der Lernfahrerin oder des Lernfahrers anpassen. Erst wenn sie oder er das Fahrzeug sicher beherrscht – zum Beispiel beim Lenken auf einem Übungsplatz – geht es in den fliessenden Verkehr.
- Schwierige Manöver wie das Wenden, Rückwärtsfahren oder Anfahren an Steigungen sind auf verkehrsreichen Strassen verboten und auch in Wohngebieten erst dann erlaubt, wenn die Lernfahrerin oder der Lernfahrer genug praktische Erfahrung gesammelt hat.
- Auf Autobahnen oder Autostrassen dürfen Lernfahrende erst dann fahren, wenn sie die Prüfungsreife erlangt haben. Das bedeutet, der konkrete Prüfungstermin für die praktische Führerprüfung muss bereits feststehen.
Tipp: Lernfahrende in den Fahrzeugkategorien A1, A und F dürfen auch ohne Begleitperson üben. Wenn aber eine Begleitperson dabei ist, dann muss diese auch über einen Führerausweis der jeweiligen Kategorie verfügen.
In der Fahrzeugkategorie B ist für das Fahren mit Lernausweis immer eine Begleitperson notwendig. Die Lernfahrerin bzw. der Lernfahrer und die Begleitperson müssen einige Bedingungen erfüllen:
Lernfahrerin/Lernfahrer | Begleitperson |
|
|
Ausserdem gilt: Sowohl Beifahrer als auch Lernfahrer dürfen nicht alkoholisiert sein. Die gesetzliche Grenze liegt hier bei ≤0.09 mg/l, also sehr niedrig – selbst bei kleinsten Mengen Alkohol wird dieser Wert überschritten.
Nicht zuletzt müssen andere Verkehrsteilnehmende immer erkennen können, dass mit dem Fahrzeug Lernfahrten unternommen werden. Dazu wird das weisse «Lernfahrer-L» auf blauem Hintergrund gut sichtbar hinten am Fahrzeug befestigt.
Die Begleitperson muss den Lernfahrer oder die Lernfahrerin nicht nur beobachten und anleiten, sondern auch eingreifen können, wenn eine gefährliche Situation droht. Deshalb muss die Handbremse vom Beifahrersitz jederzeit gut erreichbar sein, und zwar ohne dass die Sicherheitsgurte blockieren.
Es gibt Fahrzeugmodelle mit elektronischen Handbremsen, die sich während der Fahrt nicht betätigen lassen. Solche Fahrzeuge sind für Lernfahrten nicht geeignet. Die Wirkungsweise muss ausserdem mit der einer herkömmlichen Handbremse vergleichbar sein. Praktisch bedeutet das: Die Begleitperson muss in der Lage sein, das Fahrzeug im Notfall zum Stillstand zu bringen. Im Zweifel sollten Sie sich an eine Fachperson wenden, um abklären zu lassen, ob das Fahrzeug die Kriterien erfüllt.
Da ein Fahrzeug ohne Auto-Haftpflichtversicherung gar nicht fahren darf, sind Lernfahrerinnen und Lernfahrer in dieser Hinsicht bereits geschützt: Verursachen sie einen Autounfall, springt die Haftpflichtversicherung ein und entschädigt die am Unfall beteiligte Person. Allerdings kann je nach Tarif ein Selbstbehalt fällig werden.
Existiert für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung, sind Sie auch gegen Schäden am eigenen Auto abgesichert. Auch hier ist der Selbstbehalt zu berücksichtigen, der gerade für Junglenkerinnen und Junglenker in der Regel höher ausfällt. Wer eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hat, muss für Reparaturen am eigenen Auto vollständig selbst aufkommen. Es empfiehlt sich daher, vorab genau festzulegen, wer im Fall der Fälle welche Kosten übernimmt.
Tipp: Wenn Sie selbst als Lernfahrerin oder Lernfahrer gelegentlich ein fremdes Fahrzeug nutzen, ist eine Fremdlenkerversicherung sinnvoll. Bei Baloise erhalten Sie diese als Spezialleistung zur privaten Haftpflichtversicherung. Diese Zusatzversicherung übernimmt nicht nur den Selbstbehalt, sondern kommt auch für einen eventuellen Bonusverlust der fahrzeughaltenden Person auf.
Sichern Sie sich und Ihr Fahrzeug zuverlässig ab – mit den Baloise Haftpflicht- oder Kaskoversicherungen für Benziner, Diesel- und Elektrofahrzeuge.
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