Weil ein Missgeschick rasch passiert ist: Schützen Sie sich und Ihre Kinder.
Ob ein Kind für einen Schaden haftet, hängt davon ab, ob es urteilsfähig ist. Urteilsfähig zu sein, bedeutet, dass das Kind die Konsequenzen seines Tuns erkennen und entsprechend handeln kann. Gerichte gehen ab dem neunten Altersjahr vom Vorliegen einer Urteilsfähigkeit aus. Ist die Urteilsfähigkeit gegeben, prüft man die Höhe des Verschuldens. Hier gilt: je höher das Verschulden, desto höher der Anteil, der für den Schaden bezahlt werden muss.
... ist er zwar grundsätzlich urteilsfähig, sein Verschulden aber eher gering.
Auch Eltern können verantwortlich gemacht werden. Nämlich dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigen. Gerichte urteilen nach dem Grundsatz, dass die Aufsichtspflicht der Eltern mit zunehmendem Kindesalter geringer wird. Je älter das Kind, desto mehr eigene Verantwortung trägt es für sein Handeln.
... das Regal fällt um, die meisten Waren sind kaputt. Hier haftet das Kind nicht, da es nicht urteilsfähig ist. Die Eltern könnte unter Umständen eine Haftung treffen. Nämlich dann, wenn sie dem Kind das Spielen im Einkaufszentrum nicht untersagt haben.
Ob absichtlich oder nicht – Schäden passieren. Eine Privathaftpflichtversicherung ist deshalb sinnvoll. Am besten eine, welche die ganze Familie versichert. Falls die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind und haftbar gemacht werden, greift die Versicherung. Dies gilt auch dann, wenn das Kind urteilsfähig und somit haftbar ist. Wichtig dabei: Wenn das Kind absichtlich einen Schaden verursacht, zahlt eine Haftpflichtversicherung nicht.
... und beschädigt dessen Lackierung. Sofern die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, könnte sie hier eine Haftung treffen. Würde ihre Haftung (bzw. die Haftung eines Elternteils) bejaht, käme die Privathaftpflichtversicherung zum Tragen.
Bei Schäden zu Hause ist es entscheidend, ob es sich um eine Mietwohnung oder Wohneigentum handelt
Bei einer Mietwohnung ist der Schaden grundsätzlich von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Bei Wohneigentum kommt die Privathaftpflichtversicherung nicht zum Tragen, da es sich um einen Eigenschaden handelt. Andererseits ist ein Schaden bei den Grosseltern oder Verwandten von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt.
Verursacht ein Kind in der Kinderkrippe einen Schaden, so sind weder das Kind noch dessen Eltern haftbar
In der Krippe liegt die Aufsichtspflicht bei der Kleinkinderzieherin. Verschmiert das Kind also die Jacke eines anderen Kindes mit Farbe, so stellt sich die Frage, ob die Kleinkinderzieherin ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Ist dies der Fall, trägt die Haftpflichtversicherung der Kinderkrippe den Schaden.
In den meisten Fällen haben die Eltern für den von ihren Kindern verursachten Schaden aufzukommen. Rein rechtlich betrachtet müssen Eltern jedoch nicht zahlen, sofern sie ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Was geschieht also, wenn die Schadenssumme sehr hoch ist? In diesem Fall werden Kinder möglicherweise erst dann belangt, wenn sie selbst Geld verdienen – wodurch sie mit Schulden ins Berufsleben starten. Deshalb ist es wichtig, dass Eltern ihre Kinder auf die möglichen Folgen ihres Handelns hinweisen.
Die Privathaftpflichtversicherung der Baloise schützt vor Alltagsrisiken. Sie gilt für sämtliche Personen, die in Ihrem Haushalt leben, und deckt die Ansprüche Dritter bei ungewollten Schäden an Personen oder Sachen. So kann Ihre Familie das Leben unbeschwert geniessen.