Welche Versicherung zahlt, wenn während der Untermiete Schäden entstehen?
- Die Untermiete ist in der Schweiz erlaubt, solange einige Bedingungen eingehalten werden.
- Empfehlenswert sind eine Hausratversicherung und eine Haftpflichtversicherung.
- Halten Sie Vereinbarungen schriftlich fest.
Wer selbst eine Wohnung mietet, darf sie grundsätzlich auch untervermieten. Vor allem bei langer Abwesenheit, etwa bei einer Weltreise oder einem Auslandssemester, zahlt sich das finanziell aus. Zwar benötigen Sie dazu die Zustimmung der Vermieterschaft, doch es gibt nur wenige Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert werden kann:
- Sie weigern sich, der Vermieterschaft die Bedingungen der Untermiete mitzuteilen – zum Beispiel den Mietzins oder die Dauer des Untermietverhältnisses.
- Die Bedingungen der Untermiete sind im Vergleich zu Ihrem Hauptmietvertrag missbräuchlich, etwa weil Sie eine überzogene Miete verlangen. Als zulässig gilt ein Mietzins, der Ihren eigenen um maximal 10 % übersteigt. Dann handelt es sich um eine Untervermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Bei einer möblierten Wohnung sind auch 20 % möglich.
- Der Vermieterschaft entstehen wesentliche Nachteile aus der Untermiete, zum Beispiel weil die Untermieter:innen sich störend verhalten oder die Wohnung überbelegt wird.
- Sie wollen die Wohnung für mehr als zwei Jahre untervermieten.
Genau nachlesen können Sie die Bestimmungen des Mietrechts zur Untermiete in Artikel 262 des Obligationenrechts. Für eine Untermiete ohne Gewinn müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Lassen Sie sich im Zweifelsfall dennoch fachlich dazu beraten.
Für die Untervermietung Ihrer Wohnung dürfen Sie neben dem Mietzins auch eine Mietkaution verlangen. Drei Monatsmieten sind hier üblich. Die Kaution soll Sie vor Kosten schützen, die die Untermieterin bzw. der Untermieter gegebenenfalls durch Schäden an der Wohnung verursacht.
Achtung: Mit dem Hauptmietverhältnis endet auch die Untervermietung der Wohnung. Darüber müssen Sie Ihre Untermieterin bzw. Ihren Untermieter rechtzeitig in Kenntnis setzen.
Als Hauptmieterin bzw. Hauptmieter sind Sie für die Wohnung verantwortlich – selbst dann, wenn Sie sich gar nicht vor Ort befinden und die Wohnung einer anderen Person überlassen haben. Das Obligationenrecht sagt hierzu klar:
«Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist.»
Bei Schäden darf die Vermieterschaft sich direkt an die Untermieterin bzw. den Untermieter wenden: «Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.» Eine Pflicht dazu besteht aber nicht: Die Vermieterschaft darf alle Schäden auch Ihnen als Hauptmieterin oder Hauptmieter gegenüber geltend machen.
Die gute Nachricht: Sie können die entstandenen Kosten von der Person zurückverlangen, die zur Untermiete in Ihrer Wohnung wohnt. Typische Fälle wären hier etwa gesprungene Fliesen in der Küche oder im Bad oder ein zerkratzter Parkettboden. Hier kommen schnell hohe Kosten zusammen.
Eine fehlende Versicherung der Untermieterin bzw. des Untermieters birgt ein gewisses Risiko, denn wenn die Person nicht zahlen kann, bleiben Sie gegebenenfalls auf den Kosten sitzen. Es steht Ihnen zu, im Untermietvertrag eine Haftpflichtversicherung zu vereinbaren.
Zunächst ist es wichtig, den Unterschied zwischen der Hausratversicherung und der Haftpflichtversicherung zu verstehen. Beide sind im Allgemeinen keine Pflichtversicherungen in der Schweiz, jedoch sehr zu empfehlen.
Die Hausratversicherung sichert Ihr eigenes privates Eigentum ab – zum Beispiel Ihre Wertsachen und Ihre Möbel. Typische Schadensfälle, welche die Hausratversicherung reguliert, sind Schäden durch einen Einbruchdiebstahl, Feuer- und Elementarschädenoder Wasserschäden.
Ausserdem können Sie sich mit Zusatzbausteinen wie der Hausratkasko-Deckung noch umfassender absichern: Wenn Sie versehentlich Wein auf Ihren teuren Teppich schütten oder beim Staubsaugen der Fernseher von der Kommode fällt und kaputtgeht, ersetzt die Hausratversicherung Ihnen dann ebenfalls die Kosten.
Wenn Sie Ihre Wohnung untervermieten, ist Ihr Hausrat dennoch geschützt – sofern der Schaden nicht durch die Untermieterin bzw. den Untermieter verursacht wurde. Dann nämlich ist die Haftpflichtversicherung zuständig, zu der wir gleich noch kommen. Wichtig zu wissen ist jedoch: Der Hausrat, den die Untermieterin bzw. der Untermieter selbst mitbringt, wird von Ihrer Versicherung normalerweise nicht geschützt. Daher ist es sinnvoll, als Untermieterin bzw. Untermieter selbst eine Hausratversicherung abzuschliessen. Anders sieht es aus, wenn Sie gemeinsam in der Wohnung wohnen. Dann reicht Ihre Hausratversicherung aus.
Tipp: Die Vermieterschaft sollte zusätzlich über eine Gebäudeversicherung verfügen. Diese ist gerade für Schäden an nicht beweglichem Eigentum zuständig – zum Beispiel für Schäden an der Fassade nach einem Unwetter oder an Wänden und Böden nach einem Wohnungsbrand
Eine Haftpflichtversicherung sollten beide Parteien abschliessen. Die Haftpflichtversicherung reguliert Schäden, die Sie gegenüber einer dritten Person verursacht haben, etwa gegenüber Ihrer Vermieterin bzw. Ihrem Vermieter. Bisweilen schreibt die Vermieterschaft eine solche Versicherung sogar vor – sinnvoll ist sie praktisch immer.
Nehmen wir noch einmal das obige Beispiel des zerkratzten Parkettbodens: Hier können schnell Kosten in Höhe von mehreren Tausend Franken entstehen. Empfehlenswert ist auch ein zusätzlicher Versicherungsbaustein für eine Absicherung bei grober Fahrlässigkeit. Haben Sie beispielsweise eine Kerze unbeaufsichtigt brennen lassen und es kommt zum Brand, dann ersetzt die Versicherung auch in diesem Fall die entstandenen Kosten, ohne die Leistungen zu kürzen.
Bei der Untermiete ist eine Haftpflichtversicherung unverzichtbar, egal ob Sie selbst Untermieterin oder Untermieter sind und sich vor Kosten schützen wollen oder ob Sie untervermieten und sich absichern möchten. Auch der Schlüsselverlust ist in der Regel über die Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn bei Verlust die Schliessanlage im gesamten Gebäude ausgetauscht werden muss. Wenn Sie untervermieten, können Sie die Pflicht zur Haftpflichtversicherung in den Untermietvertrag aufnehmen.
Sie sind nicht verpflichtet, einen schriftlichen Mietvertrag aufzusetzen, wenn Sie die Untervermietung Ihrer Wohnung planen. Mündliche Verträge gelten ebenso. Gerade im Streitfall ist es jedoch hilfreich, sich auf schriftliche Vereinbarungen berufen zu können. Diese Checkliste hilft Ihnen beim Aufsetzen des Vertrags:
- Halten Sie die vollständigen Daten beider Mietparteien genau fest.
- Legen Sie im Vertrag den Mietzins, wichtige Termine und Fristen fest. Auch eine eventuelle Befristung des Mietverhältnisses sollten Sie vermerken.
- Als Kündigungsfrist bei einem unbefristeten Mietverhältnis sind in der Regel drei Monate vorgesehen.
- Wenn eine Kaution fällig wird, sollte diese ebenfalls im Mietvertrag stehen.
- Denken Sie daran, die Pflicht zur Haftpflichtversicherung im Vertrag zu verankern.
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