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Finance4Women Berufliche Vorsorge: deine Absicherung im Alter

Die 2. Säule ist ein wichtiger Pfeiler des Vorsorgesystems in der Schweiz. Alles, was du dazu wissen musst, erfährst du hier:

  • Wer zahlt wie viel in deine berufliche Vorsorge ein?
  • Wann kannst du dein Altersguthabens beziehen?
  • Was passiert mit deinem Geld bei Tod oder Scheidung?
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20. April 2023 Job, Berufseinstieg
Wer die berufliche Vorsorge und damit die Altersvorsorge in der Schweiz kennt, kann seine Pensionierung besser planen und diesem Lebensabschnitt gelassen entgegenblicken. Darum erfährst du hier, wie die 2. Säule funktioniert und wie du von ihr profitierst.
Ziel der beruflichen Vorsorge

Die berufliche Vorsorge (BVG) gehört zur 2. Säule unseres Sozialversicherungssystems in der Schweiz – neben der 1. Säule (staatliche Vorsorge) und der 3. Säule (private Vorsorge). Zusammen mit der 1. Säule (AHV/IV) soll die berufliche Vorsorge sicherstellen, dass sie gemeinsam rund 60 Prozent unseres letzten Lohns ausmachen.

Das erwartet dich in diesem Artikel

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) schreibt für die 2. Säule gewisse Mindestleistungen vor. Darauf gehen wir im Detail ein:

  • Leistungen: Welche Leistungen finanzierst du mit der beruflichen Vorsorge

  • Versicherter Lohn: Welcher Teil deines Lohns ist in der beruflichen Vorsorge versichert?

  • Finanzierung: Wer zahlt wie viel in die berufliche Vorsorge ein?

  • Auszahlung: Ab wann kannst du wie viel deines BVG-Altersguthabens beziehen?

  • Einkauf in Pensionskasse: Was musst du beachten, wenn du dich freiwillig in die Pensionskasse einkaufen möchtest?
  • Scheidung: Was passiert mit deinem Altersguthaben, wenn du dich scheiden lässt? 
  • FAQ: Wichtige Antworten zum Thema in aller Kürze.
Leistungen

In der beruflichen Vorsorge sparst du für Leistungen nach deiner Pensionierung. Du zahlst für diese Leistungen mit monatlichen Beiträgen, die dir dein Arbeitgeber direkt von deinem Lohn abzieht und an die Pensionskasse (Vorsorgeeinrichtung) überweist. Die Pensionskasse legt diese Gelder an. Auf diese Weise werden deine Leistungen im Alter durch deine Beiträge und den Anlageerfolg (Zinsen) der Pensionskasse finanziert. Damit sind verschiedene Leistungen abgedeckt:

 

  • Pensionierung: Wenn du dich pensionieren lässt, hast du drei Optionen, dein Alterskapital zu beziehen. Du kannst dich entweder für eine lebenslange Rente oder einen einmaligen Kapitalbezug entscheiden. Auch eine Mischform ist möglich. Wenn du Kinder hast, erhalten diese eine Kinderrente. Dies allerdings nur, wenn sie jünger als 18 Jahre sind, oder wenn sie noch studieren oder eine Lehre machen und jünger als 25 Jahre sind.
  • Invalidität/Erwerbsunfähigkeit: Da Invalidität jeden treffen kann, deckt die Pensionskasse auch diesen Fall ab. Ist eine Person im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid, erhält sie eine BVG-Invalidenrente.
  • Todesfall: Die Pensionskasse springt auch im Todesfall ein. Und zwar für die Hinterbliebenen:
    • Ehepartner: Dein Ehemann oder deine Ehefrau erhalten eine Witwer- respektive eine Witwenrente. Bei Männern sind die Voraussetzungen jedoch anders als bei Frauen. Witwer erhalten eine Rente nur so lange, wie sie für minderjährige Kinder unterhaltspflichtig sind. Bei Frauen gelten zwei Bedingungen: Das Ehepaar war mindestens 5 Jahre verheiratet und die Ehefrau ist älter als 45 Jahre oder muss mindestens für ein Kind sorgen. Die gleichen Bedingungen gelten auch für eingetragene Paare. Ist keine dieser Bedingungen erfüllt, hat die überlebende Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung. Die Höhe dieser Abfindung entspricht der Höhe von drei BVG-Jahresrenten.
    • Kinder: Auch deine Kinder sind begünstigt. Sie erhalten eine Halbwaisen- oder Waisenrente, wenn sie jünger als 18 Jahre sind. Falls sie eine Lehre machen oder studieren, erhalten sie die Rente, wenn sie jünger als 25 Jahre sind.
Versicherter Lohn

Wenn du angestellt bist, zahlst du ab dem 1. Januar deines 18. Lebensjahres Risikobeiträge in die 2. Säule ein. Selbständigerwerbende können sich freiwillig einer Pensionskasse (Verbandslösung oder Pensionskasse Ihrer deiner Mitarbeitenden) anschliessen. Du bist bis zu deinem 24. Lebensjahr gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert. Erst ab dem 1. Januar deines 25. Lebensjahres sparst du auch fürs Alter. Da die 2. Säule die 1. Säule ergänzt, ist in der 2. Säule nur ein bestimmter Teil deines Lohns versichert:

  • Eintrittsschwelle: Um überhaupt in die 2. Säule einzahlen zu können, musst du mindestens CHF 22'050 pro Jahr verdienen. Diese Eintrittsschwelle entspricht drei Vierteln der maximalen AHV-Rente (Stand 2023).
  • Koordinationsabzug: Damit Teile deines Lohns nicht doppelt versichert sind, gibt es den sogenannten Koordinationsabzug. Er beträgt CHF 25'725 (Stand 2023). Der versicherte Lohn in der 2. Säule entspricht also deinem Jahreseinkommen minus dem Koordinationsabzug. Im Fachjargon heisst dieser BVG-Lohn deshalb auch koordinierter Lohn. Die Höhe der versicherten Lohnteile der 1. und 2. Säule sind folglich aufeinander abgestimmt. Mit anderen Worten: Sie sind koordiniert.
  • Obligatorium vs. Überobligatorium: In der 2. Säule ist dein Lohn zwischen CHF 25'725 und CHF 88'200 obligatorisch versichert. Man spricht hier vom BVG-Obligatorium. Dieser BVG-Lohn beträgt maximal CHF 62'475. Wenn du mehr als CHF 22'050 (Eintrittsschwelle), aber weniger als CHF 25'725 (Koordinationsabzug) verdienst, ist immer ein Betrag von mindestens CHF 3'675 in der 2. Säule versichert. Die Pensionskassen können auch Löhne versichern, die unter und über dem Obligatorium liegen. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, dem BVG-Überobligatorium.

Die 1. und 2. Säule sind aufeinander abgestimmt. Darum fliesst nur ein Teil deines Lohns in die berufliche Vorsorge.

Finanzierung der 2. Säule

Dein Alterskapital in der beruflichen Vorsorge wächst grundsätzlich dank zwei Quellen. Einerseits zahlen du und dein Arbeitgeber monatlich BVG-Beiträge in die Pensionskasse ein. Andererseits legt deine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) dein Geld an und erwirtschaftet damit eine Rendite. Diese wird in Form eines Zinses deinem Altersguthaben gutgeschrieben. Daneben kannst du dich auch freiwillig in deine Pensionskasse einkaufen. Mehr dazu erfährst du im Kapitel «Freiwilliger Einkauf in Pensionskasse».

 

BVG-Beiträge: Du und dein Arbeitgeber zahlen je die Hälfte deiner BVG-Beiträge in deine berufliche Vorsorge ein. So will es das Gesetz. Es gibt aber auch Arbeitgeber, die mehr als die Hälfte deiner Beträge übernehmen. Die Höhe der Sparbeträge hängt von deinem Alter ab. Je älter du bist, desto höher sind deine BVG-Beiträge:

Alter (in Jahren) BVG-Beiträge (in % des koordinierten Lohns)
25-34 7%
35-44 10%
45-54 15%
55-65 18%

Eine 30-jährige Mitarbeiterin zahlt also maximal 3,5 Prozent ihres Bruttolohns als Sparbeitrag in ihre Pensionskasse ein. Das tut sie jeden Monat. Ihr Arbeitgeber bezahlt die andere Hälfte. Zehn Jahre später zahlt dieselbe Person maximal 5 Prozent ihres monatlichen Bruttolohns in ihre 2. Säule ein.

 

Zins: Seit 2017 müssen die Pensionskassen dein Altersguthaben im BVG-Obligatorium mit mindestens 1 Prozent verzinsen. So schreibt es das Gesetz vor (Stand 2023). Im überobligatorischen Teil können die Pensionskassen einen anderen Zinssatz anwenden.

Bezug des Vorsorgeguthabens

Grundsätzlich ist dein Vorsorgeguthaben bis zu deiner Pensionierung gesperrt. Es gibt nur wenige Gründe für einen früheren Bezug des Geldes:

Pensionierung

Das ordentliche Rentenalter liegt in der Schweiz derzeit bei 64 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer. Je nach Pensionskasse kannst du dein BVG-Altersguthaben aber bereits ab dem Alter von 58 Jahren beziehen, wenn du dich frühzeitig pensionieren lässt. Dadurch verringert sich die Höhe deines Altersguthabens. Du hast auch die Möglichkeit, länger zu arbeiten und dein Altersguthaben erst später zu beziehen, spätestens jedoch, wenn du 70 Jahre alt bist. Was auch immer besser in deinen Lebensplan passt, beachte, dass deine Entscheidung die Höhe deines Altersguthabens beeinflusst.

Rente vs. Kapitalbezug: Bei der Pensionierung hast du die Möglichkeit, dein Kapital einmalig zu beziehen oder dir eine lebenslange Rente auszahlen zu lassen. Eine Mischform ist ebenfalls möglich, wobei du mindestens einen Viertel deines BVG-Guthabens beziehen kannst. Das jeweilige Pensionskassenreglement kann jedoch auch höhere Bezüge ermöglichen. Der Umwandlungssatz bestimmt die Höhe deiner Rente. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist er im Gesetz festgelegt. Er beträgt derzeit 6,8 Prozent (Stand 2023). Wenn du also zum Beispiel ein BVG-Guthaben von CHF 100'000 angespart hast, erhältst du CHF 6'800 pro Jahr als Rente. Im Überobligatorium kann deine Pensionskasse den Umwandlungssatz selbst festlegen. Was sie dabei aber beachten muss, erfährst du in unserem Artikel «Umwandlungssatz: er bestimmt deine Rente aus der 2. Säule».

 

Vorzeitiger Bezug

  • Kauf von Wohneigentum: Träumst du schon lange von den eigenen vier Wänden? In diesem Fall kannst du auf das Geld in deiner Pensionskasse zugreifen. Aber nur, wenn du selbst in deiner neuen Liegenschaft wohnst. Wenn du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebst, brauchst du die Zustimmung deiner Partnerin oder deines Partners (Ehemann, Ehefrau, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin).
  • Selbständigkeit: Auch wenn du dich mit einer Einzelfirma oder einem Kollektivunternehmen selbständig machen möchtest, kannst du auf dein Vorsorgekapital zugreifen. In diesem Fall benötigst du ebenfalls die Zustimmung, wenn du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebst.
  • Auswandern: Wenn du die Schweiz für immer verlässt, kannst du dein gesamtes Altersguthaben beziehen, sofern du nicht in ein EU- oder EFTA-Land ziehst. Denn dort bist du obligatorisch für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen versichert. Dein Altersguthaben im BVG-Obligatorium bleibt in diesem Fall auf einem Sperrkonto (Freizügigkeitskonto) in der Schweiz. Du kannst dir aber das Geld aus dem BVG-Überobligatorium auszahlen lassen.
Freiwilliger Einkauf in Pensionskasse

Das Hauptziel der beruflichen Vorsorge ist es, dass du nach deiner Pensionierung deinen gewohnten Lebensstandard beibehalten kannst. Es gibt jedoch verschiedene Gründe für «Lücken» in deiner Altersvorsorge: z.B. ein Auslandaufenthalt, Teilzeitarbeit, Elternzeit, ein Vollzeitstudium oder eine Lohnerhöhung. Trifft einer dieser Gründe auf dich zu, reicht dein angespartes Vorsorgeguthaben möglicherweise nicht aus, um deinen gewohnten Lebensstandard zu finanzieren. Eine Möglichkeit ist, deine Leistung im Alter durch einen Einkauf in deine Pensionskasse zu erhöhen. Den eingezahlten Betrag kannst du von deinem steuerbaren Einkommen abziehen, so dass du doppelt profitierst.

💡 Tipp: Bevor du dich für einen Einkauf in deine Pensionskasse entscheidest, musst du abklären, ob du eine gute Pensionskasse hast. Worauf du dabei achten musst, erfährst du in unserem Beitrag «Was macht eine gute Pensionskasse aus».

Scheidung

Wenn du dich scheiden lässt oder deine eingetragene Partnerschaft auflöst, wird dein Altersguthaben aus der 2. Säule geteilt. Aber nur derjenige Teil, den du während deiner Ehe oder deiner eingetragenen Partnerschaft angespart hast.

Wichtige Antworten in Kürze
Was gehört zur beruflichen Vorsorge?

Die berufliche Vorsorge ist die 2. Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Sie soll den Versicherten erlauben, ihren gewohnten Lebensstandard nach der Pensionierung beizubehalten. Die Renten aus der 1. und 2. Säule sollen rund 60 Prozent unseres letzten Lohns ausmachen.

Ist die berufliche Vorsorge obligatorisch?

Das BVG-Obligatorium gilt für alle Arbeitnehmenden, die bereits in der 1. Säule versichert sind und mindestens CHF 22'050 pro Jahr verdienen. Dieser Betrag ist die Eintrittsschwelle in die obligatorische berufliche Vorsorge und ist drei Viertel der maximalen AHV-Altersrente.

Wer zahlt die berufliche Vorsorge?

Arbeitnehmende und Arbeitgeber zahlen in die Pensionskasse ein. Der Arbeitgeber zieht dazu jeden Monat den BVG-Beitrag vom Lohn ab und überweist ihn an die Pensionskasse. Gemäss BVG muss der Arbeitgeber mindestens die Hälfte dieses Betrags übernehmen. Er kann aber auch einen grösseren Anteil bezahlen.

Kümmere dich selbst um dein Geld – wir unterstützen dich mit Know-how

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