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Blog Schnee räumen
  • Grundeigentümerinnen und ‑eigentümer müssen Grundstücke gefahrlos begehbar halten.
  • Je nach Wohnsituation sind unterschiedliche Parteien fürs Schneeräumen verantwortlich.
  • Bei durch Eis und Schnee verursachten Schäden greifen u. a. Gebäude-, Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung.
8. Oktober 2024
So schön die weisse Pracht im Winter auch aussehen mag: Für diejenigen, die ein Grundstück bzw. Wohneigentum besitzen, bringt sie auch Pflichten mit sich. In diesem Artikel erfahren Sie, wer wann und wie Schnee räumen muss und welche Versicherungen zuständig sind, wenn Personen- oder Sachschäden entstehen.
Schnee räumen: Das ist in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben

Eis und Schnee können auf Strassen und Gehwegen zu gefährlichen Situationen führen. Darum sind auf öffentlichen Strassen und Plätzen die Kantone und Gemeinden für den Winterdienst zuständig. Auf Privatgrundstücken und Privatstrassen gehört das Schneeräumen dagegen zu den Pflichten der jeweiligen Grundeigentümerinnen oder -eigentümer.

Die Schneeräumung ist indirekt im Schweizer Obligationenrecht geregelt: Danach sind Häuser und deren Zugänge auch in der kalten Jahreszeit so zu unterhalten, dass Dritte beim Betreten nicht zu Schaden kommen. Dies bedeutet aber nicht nur, dass Treppen und Gehwege auf dem Grundstück und dem angrenzenden Trottoir von Schnee und Eis befreit werden müssen. Personen und deren Eigentum müssen auch vor Dachlawinen und herabfallenden Eiszapfen geschützt werden. Darum ist es ratsam, Dächer vorsorglich mit Schneefängern o. Ä. auszurüsten.

Der aus dieser Regelung resultierende Aufwand muss allerdings zumutbar sein. Das bedeutet unter anderem:

Sie müssen nicht rund um die Uhr Schnee schippen

Ab wann Schneeräumen vorgeschrieben und damit auch erlaubt ist, richtet sich danach, wann die meisten Menschen draussen unterwegs sind. In der Regel besteht zwischen 7 und 21 Uhr die Pflicht, Hauszugänge und Gehwege zu räumen.

Sie müssen nicht die kompletten Wege freiräumen

Im Normalfall reicht es, wenn Sie einen Gehweg so räumen, dass ein rund 80 Zentimeter breiter schneefreier Streifen entsteht, auf dem zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Und: Sie können den Schnee beim Räumen auf dem Grundstück deponieren. Das ist oft auch die einzige Möglichkeit, denn Sie dürfen ihn nicht auf der Strasse, auf dem Trottoir oder bei den Nachbarn abladen.

Als mietende Person müssen Sie Gerätschaften nicht selbst besorgen oder zahlen

Sofern Sie laut Wohnungsmietvertrag zur Schneeräumung verpflichtet sind und es nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, muss die Vermieterin oder der Vermieter die benötigten Dinge zur Verfügung stellen. Das gilt zum Beispiel auch, wenn Sie Split oder Sand streuen sollen. Mietparteien sind übrigens nicht für das Schneeräumen auf dem Dach verantwortlich.

Sie dürfen Vorsicht von passierenden Personen erwarten

Sie dürfen von Fussgängerinnen und Fussgängern im Winter eine Anpassung an die Witterungsverhältnisse und damit ein Mindestmass an Vorsicht erwarten. Warntafeln und Absperrungen können helfen, auf Gefahren aufmerksam zu machen. Bei Unfällen und Schäden schützen diese in der Regel allerdings nicht vor Haftung.

Eigentum oder Miete: Wer ist wann für die Schneeräumung zuständig?

Für den gefahrlosen Zugang ist grundsätzlich die Person zuständig, der das jeweilige Grundstück gehört. Demnach haftet diese Person auch, wenn auf ihrem Grund ein Personen- oder Sachschaden entsteht. Trotzdem können auch andere Personen für die Schneeräumung zuständig sein. Hier einige Beispiele:

Sie wohnen im eigenen Einfamilienhaus

Bewohnen Sie ein eigenes Einfamilienhaus, müssen Sie als Hausbesitzerin oder Hausbesitzer entweder selbst Schnee räumen oder einen Räumdienst beauftragen.

Sie wohnen zur Miete in einem Mehrparteienhaus

Wenn Sie in einem Mehrparteienhaus eine Wohnung mieten, hängt es vom Mietvertrag bzw. der Hausordnung ab, ob Sie auf den Gehwegen zum Haus Schnee räumen müssen. Wird diesbezüglich nichts erwähnt, kümmert sich in der Regel ein Hauswartungsdienst, der über die Nebenkosten abgerechnet wird.

Müssen Sie das Schneeräumen übernehmen, sprechen Sie sich mit anderen Mietparteien ab oder folgen Sie dem vorgegebenen Winterdienstplan. Organisieren Sie bei Bedarf eine Vertretung. Kommen andere ihrer Pflicht nicht nach, können Sie sich mit einer Beschwerde wegen nicht erfolgter Schneeräumung an die Vermieterschaft wenden.

Unabhängig von der Regelung im Mietvertrag sind Sie im Rahmen des «kleinen Unterhalts» stets dazu verpflichtet, eigene Terrassen oder Balkone schneefrei zu halten. Laut Mietrecht müssen Sie auch bei einem gemieteten Parkplatz die Schneeräumung übernehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Sie bewohnen eigenes Stockwerkeigentum

Bei Stockwerkeigentum ist die Eigentümergemeinschaft für die Organisation der Schneeräumung verantwortlich. Diese muss entscheiden, ob sie den Winterdienst selbst übernimmt oder ob sie dafür einen Hauswartungs- oder Räumdienst beauftragt.

Sie wohnen zur Miete im Einfamilienhaus

Mieten Sie ein Einfamilienhaus mit Grundstück, sind Sie selbst für das Schneeschippen zuständig. In diesem Fall müssen Sie auch für Geräte und Material oder für den Räumdienst zahlen.

Wichtig zu wissen: Die Haftung für Schäden liegt generell bei der Person, auf deren Grundeigentum die Schäden entstanden sind. Tritt diese Person die Schneeräumpflicht an andere ab und kommen diese der Pflicht nicht oder nicht ausreichend nach, können sie theoretisch (mit-)haftbar gemacht werden. Doch in der Praxis ist die Sachlage oft nicht eindeutig. Darum ist es wichtig, sich gegen Haftungsansprüche und Schäden zu versichern.

Rund um die Schneeräumung: Welche Versicherungen zahlen bei Schäden?

Unabhängig davon, ob Sie selbst Schnee räumen oder andere beauftragen: Entstehen Schäden durch Schnee und Eis, gibt es eine Reihe von Versicherungen, die für die Kosten aufkommen. Wir erklären Ihnen anhand von Beispielen, wann welche Versicherung greift.

Gebäudeversicherung mit Zusatzdeckungen bei Schneefall

Es fällt derart viel Schnee binnen kurzer Zeit, dass das Dach Ihres Hauses aufgrund des Gewichts Schaden nimmt.

Gegen Schäden, die an Ihrem Gebäude entstehen, können Sie sich mit einer Gebäudeversicherung absichern. Bei Baloise können Sie sich Ihren Versicherungsschutz individuell zusammenstellen. Um bei Eis und Schnee rundum geschützt zu sein, empfehlen sich bei der Baloise Gebäudeversicherung folgende Deckungen:

  • Feuer/Elementarereignisse: Damit sind Sie unter anderem gegen Schäden durch Schneedruck und Lawinen abgesichert. Schneedruckschäden, die nur Ziegel, andere Bedachungsmaterialien oder Kamine betreffen sowie Schneerutsch von Dächern sind nicht gedeckt.
  • Wasser: Die Zusatzdeckung umfasst unter anderem das Eindringen von Regen-, Schnee- und Schmelzwasser aus Aussenablaufrohren, Dachrinnen, durch das Dach selbst und durch geschlossene Fenster, Türen und Oberlichter.
  • Haustechnische Anlagen: Damit können Sie Ihre Photovoltaikanlage auf dem Dach gegen Schneedruckschäden versichern.
  • Haftpflicht: Diese Zusatzdeckung schützt Sie vor Haftungsansprüchen, die aus Schäden Dritter entstehen. Verletzt sich etwa eine Person im Winter auf dem Gehweg zu Ihrem Haus, übernimmt die Gebäudehaftpflicht die Kosten, sofern Sie beim Schneeräumen sachgemäss vorgegangen sind.
  • Sicherheitsbaustein Gebäude: Damit sind Sie auch bei grober Fahrlässigkeit geschützt. Sind Sie etwa der Pflicht zur Schneeräumung einmal nicht nachgekommen, sind Sie dennoch gegen Schäden, die daraus resultieren, versichert.
Hausratversicherung bei durch Schnee verursachten Schäden

Auf dem Dach liegender Schnee schmilzt. Das Schmelzwasser dringt durch das Dach und beschädigt auf dem Dachboden gelagerte Möbel.

Verfügen Sie über eine Hausrat- bzw. eine Haushaltsversicherung, sind diese Schäden je nach Vertragsgestaltung gedeckt. Bei Baloise sind Sie damit gegen das Eindringen von Regen-, Schnee- und Schmelzwasser geschützt. Auch die Beschädigung von Hausrat durch Schneedruck – etwa, wenn der Gartentisch der Schneelast nicht mehr standhalten kann – ist mitversichert.

Private Haftpflichtversicherung bei Schäden Dritter

Sie besitzen ein Haus und eine Person rutscht auf dem vereisten Weg zu Ihrem Haus aus und bricht sich das Bein.

Haben Sie keine Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen, können Sie den Schaden Ihrer Privathaftpflichtversicherung melden – allerdings nur, wenn:

  • Sie Ihr Haus selbst bewohnen.
  • Es nicht gewerblich genutzt wird (z. B. ein Coiffeur eingemietet ist).
  • Das Haus maximal drei Wohnungen hat.

Andernfalls muss eine Gebäudehaftpflichtversicherung für entsprechenden Schutz abgeschlossen werden.

Diese Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die Sie anderen Personen oder deren Sachen zufügen. Wichtig ist dabei, dass Sie Ihrer Pflicht zur Schneeräumung nachgekommen sind. Ist das nicht der Fall, schützt Sie beispielsweise bei Baloise der «Sicherheitsbaustein Sorglos», der Sie auch bei grober Fahrlässigkeit absichert. Haben Sie andere damit beauftragt, Schnee zu räumen, können diese haftbar gemacht werden. Darum empfiehlt es sich auch als Mieterin oder Mieter, eine private Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Tipp: Sind Sie unter 30, profitieren Sie bei der Baloise Haushaltsversicherung younGo von der günstigen Kombination aus Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung.

Auto-Teilkaskoversicherung bei Schäden am eigenen Fahrzeug

Ein parkiertes Auto wird durch das Herabstürzen einer Dachlawine beschädigt.

Bei Baloise sind in diesem Fall die Schäden am Auto durch eine Teilkaskoversicherung gedeckt. Mit dieser können Sie sich gegen Schäden an Ihrem Fahrzeug absichern, die unerwartet auftreten und auf die Sie keinen Einfluss haben. Dazu gehören auch Elementarereignisse wie Steinschlag, Lawinen und Schneerutsch oder ‑druck. Können der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer allerdings Versäumnisse bei der Schneeräumung nachgewiesen werden, haftet sie oder er ggf. für den Schaden.

Egal, ob Sie Ihr Haus selbst bewohnen oder es vermieten: Mit der Baloise Gebäudeversicherung können Sie den Versicherungsschutz Ihres Hauses individuell an Ihre Bedürfnisse anpassen. Wir beraten Sie gerne.

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