Neben der Effektivbesteuerung stehen zwei weitere Methoden der MWST-Abrechnung zur Auswahl. Dabei handelt es sich um Steuersätze, welche die Abrechnung der Mehrwertsteuer für ausgewählte Branchen vereinfachen, weil die Ermittlung der Vorsteuern entfällt.
Saldosteuersatz: Unternehmen, die sich für diese Methode entscheiden, liefern einen bestimmten Prozentsatz ihres mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes an den Bund ab. Dabei wird der Umsatz mit diesem Prozentsatz multipliziert. Die Vorsteuer muss nicht separat erfasst werden. Abgerechnet wird halbjährlich. Der Saldosteuersatz ist von Branche zu Branche verschieden und basiert auf Erfahrungswerten. Die Steuersätze liegen seit Januar 2018 zwischen 0,1 und 6,7 Prozent. Für die Lieferung von Nahrungsmitteln durch den Pizza-Kurierdienst beispielsweise gilt ein Satz von 0,1 Prozent, für Reiseveranstalter 2,1 Prozent, für Übersetzungsbüros 6,7 Prozent. Weitere Informationen zu den Branchen und Tätigkeiten, für die Saldosteuersätze geltend gemacht werden können, finden Sie in einer Verordnung der ESTV. Die Anwendung dieser Methode ist an zwei Bedingungen geknüpft: Der Jahresumsatz darf CHF 5,005 Millionen nicht überschreiten, und die mit dem Saldosteuersatz errechnete Mehrwertsteuer darf nicht mehr als CHF 103´000 betragen.
Pauschalbesteuerung: Diese Methode ist einem beschränkten Kreis vorbehalten. In Frage kommt sie für mehrwertsteuerpflichtige autonome Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, für verwandte Bereiche wie etwa private Schulen und Spitäler oder Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie für Vereine und Stiftungen. Die Pauschalbesteuerung ist der Saldosteuersatz-Methode sehr ähnlich, kennt aber keine Obergrenze bei Umsatz und Steuerschuld. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise.